VI. Wie kom­men Ver­träge im In­ter­net zu­stan­de?

Was gilt im Rah­men von On­line-Auk­tio­nen?

V stellt auf ei­ner On­line-Auk­ti­ons­seite (O) sei­nen ge­brauch­ten Ta­blet-Com­pu­ter zum Start­preis von 1 € auf ei­ner da­für ein­ge­rich­te­ten Ar­ti­kel­seite ein. Auch legt er die Dauer der Auk­tion fest. Der Com­pu­ter soll dem bei Ablauf der Zeit Höchst­bie­ten­den zu­ste­hen. K gibt we­nige Se­kun­den vor Ablauf das Höchst­ge­bot von 150 € ab. Der Ver­kehrs­wert des Com­pu­ters liegt bei 300 €. O schickt dem K eine E-Mail, in der der "Zu­schlag" be­stä­tigt wird. V wei­gert sich zu lie­fern, weil er meint, dass kein Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men sei. Wie ist die Rechts­lage?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

K könnte ge­gen V einen An­spruch auf Über­gabe und Ver­schaf­fung des Ei­gen­tums an dem Ta­blet-Com­pu­ter aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ha­ben.

I. Dann müsste ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men sein.

1. Der Ver­trag könnte gem. § 156 BGB durch Ge­bot und Zu­schlag zu­stande ge­kom­men sein. Bei Ver­stei­ge­run­gen ist das Ge­bot der An­trag des Bie­ters und der Zu­schlag die An­nahmeer­klä­rung des Ver­stei­ge­rers.

Frag­lich ist, ob es sich bei ei­ner In­ter­net-Auk­tion um eine Ver­stei­ge­rung i.S.d. § 156 BGB han­delt:

Nach ei­ner sel­ten ver­tre­te­nen Auf­fas­sung han­delt es sich um eine Ver­stei­ge­rung.

  • Die ty­pi­schen Voraus­set­zun­gen der Ver­stei­ge­rung sind auch bei ei­ner On­line-Auk­tion ge­ge­ben.

Nach ganz über­wie­gen­der An­sicht han­delt es sich je­doch nicht um eine Ver­stei­ge­rung.

  • Eine Ver­stei­ge­rung kommt mit Zu­schlag zu­stan­de. Die­ser fehlt hier, denn der „Zugschlag“ i.S.d. § 156 BGB be­deu­tet eine Wil­lens­er­klä­rung des Ver­stei­ge­rers. Die Mit­tei­lung der In­ter­net­platt­form ent­hält keine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung und ist da­her kein Zu­schlag i.S.d. Norm.
  • Auch ist der An­bie­ter der In­ter­netseite kein Ver­stei­ge­rer i.S.d. § 156 BGB, da er nur die tech­ni­sche Platt­form zur Ver­fü­gung stellt.
  • Zu­dem hätte der Bie­ter bei ei­ner On­line-Auk­tion kein Wi­der­rufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB, da die­ses gem. § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB bei Ver­stei­ge­run­gen i.S.d. § 156 BGB nicht be­steht.

2. Es könnte aber zwi­schen V und K ein Kauf­ver­trag durch An­trag und An­nahme ge­schlos­sen wor­den sein. In­so­fern könnte in der Frei­schal­tung der Ar­ti­kel­seite durch V ein An­trag lie­gen.

a. Mög­li­cher­weise fehlt es je­doch am not­wen­di­gen Rechts­bin­dungs­willen, wenn es sich bei der Frei­schal­tung der Auk­ti­ons­seite nur um eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum han­delt. Ob ein An­trag vor­liegt oder eine bloße in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum, ist durch Aus­le­gung zu er­mit­teln § 133, 157 BGB):

Nach An­sicht des BGH sind in­so­weit die AGB der In­ter­net­platt­form zu be­rück­sich­ti­gen. Zu be­ach­ten ist al­ler­dings, dass diese nicht un­mit­tel­bar im Ver­hält­nis K zu V gel­ten! Nach der Recht­spre­chung des BGH ist der Er­klä­rungs­in­halt ei­nes im Rah­men ei­ner In­ter­ne­tauk­tion ab­ge­ge­be­nen An­trags un­ter Berück­sich­ti­gung der AGB des Un­ter­neh­mens zu be­stim­men, das auf sei­ner In­ter­net­platt­form das Forum für die Auk­tio­nen bie­tet.

Im kon­kre­ten Fall ist da­von aus­zu­ge­hen, dass V einen Rechts­bin­dungs­willen hat­te.

b. Frag­lich ist wei­ter­hin, ob es sich bei der Frei­schal­tung der Ar­ti­kel­seite um einen An­trag zum Ver­tragsschluss oder eine an­ti­zi­pierte An­nahme ei­nes frü­he­ren An­trags han­delt.

Nach ei­ner An­sicht han­delt es sich um einen An­trag.

  • Für einen An­trag spricht, dass die­ser der An­nahme re­gel­mä­ßig zeit­lich vor­aus­geht.
  • I.d.R. ge­nügt die Frei­schal­tung auch dem Be­stimmt­heits­ge­bot, da er­kenn­bar ist, dass der An­bie­tende den Kauf­ver­trag mit der Per­son schlie­ßen möch­te, die bei Ende des Auk­ti­ons­zeit­rau­mes die Höchst­bie­tende ist. Ebenso steht der Kauf­preis mit Ablauf der Zeit fest.

Nach der Ge­gen­auf­fas­sung ist die Wil­lens­er­klä­rung des An­bie­ten­den als an­ti­zi­pierte (vor­weg­ge­nom­me­ne) An­nahme zu qua­li­fi­zie­ren.

  • Hier­für spricht, dass die es­sen­tia­lia ne­go­tii erst durch die Ab­gabe ei­nes be­stimm­ten Ge­bo­tes kon­kre­ti­siert wer­den.
Diese rein dog­ma­ti­sche Streit­frage kann je­doch im Er­geb­nis meist of­fen blei­ben, da die wech­sel­sei­ti­gen Er­klä­run­gen der Par­teien je­den­falls die we­sent­li­chen Be­stand­teile des Kauf­ver­trags ent­hal­ten, un­ab­hän­gig da­von, wel­che Er­klä­rung als An­trag und wel­che als An­nahme zu qua­li­fi­zie­ren ist.

c. An­trag und An­nahme lie­gen da­mit vor.

3. Ein Kauf­ver­trag ist zu­stande ge­kom­men.

II. K hat so­mit einen An­spruch auf Über­gabe und Ver­schaf­fung des Ei­gen­tums an dem Ta­blet-Com­pu­ter aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

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