IV. Gibt es Verträge ohne eindeutig identifizierbaren Antrag bzw. Annahme?
1. Ist auch ein Vertragsschluss gegen den Willen des Erklärenden möglich?
Antrag und Annahme müssen nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern können auch konkludent, d.h. durch eindeutiges Verhalten erfolgen. Dies geschieht im Alltag recht häufig. Aber was gilt, wenn der Handelnde trotz seines Verhaltens zum Ausdruck bringt, dass er sich rechtlich nicht binden will? Dies war Gegenstand des berühmten "Hamburger Parkplatzfalls", den Sie unbedingt kennen sollten.
Im "Hamburger Parkplatzfall" hatte ein Autofahrer beim Abstellen seines PKW dem Parkwächter erklärt, er wolle nicht zahlen. Dennoch wurde ihm die Ausfahrt bis zur Zahlung der Parkgebühr verweigert.
In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob trotzdem ein Vertrag zustande gekommen ist.
Eine Ansicht will in solchen Fällen ganz ohne Willenserklärungen auskommen. Der Vertrag käme nicht durch den Willen der Parteien, sondern unabhängig davon durch schlichtes Verhalten zustande.
Argumente:
- Im Massenverkehr des täglichen Lebens ist es unzumutbar, auf subjektive, nicht automatisch erfassbare Umstände abzustellen. Es drohe die Gefahr eines weitreichenden Missbrauchs, da intelligente Teilnehmer stets solche Vorbehalte erklären würden.
- Es gibt kein Bedürfnis nach Willenserklärungen, da ohnehin nicht verhandelt werden könne. Die §§ 145 ff. BGB passen also von ihrem Sinn und Zweck her nicht.
- Der Gedanke des § 116 BGB zeige, dass nur der erkennbare Wille Berücksichtigung finden könne. Im Massenverkehr sei darauf ausbauend allein das tatsächliche Verhalten zu berücksichtigen.
Nach der (herrschenden) Gegenansicht muss das Problem im Rahmen der Willenserklärungen gelöst werden. Das Einfahren auf den Parkplatz und das Öffnen der Schranke stellen konkludente Willenserklärungen dar. Allerdings liegt zeitgleich eine gegengerichtete Erklärung in der Mitteilung an den Parkwächter vor. Im Ergebnis setzt sich aber die Erklärung durch das Einfahren durch - der Vorbehalt ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbeachtlich (Fallgruppe der sog. "protestatio facto contraria", vom lateinischen Rechtssatz "protestatio facto contraria non valet").
Argumente:
- Die §§ 145 ff. BGB sind nicht einseitig durch eine Partei abdingbar.
- Der Wille der Vertragsparteien ist zentrales Element der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und dürfe nicht ignoriert werden. Daher seien Verträge ohne diese begründenden Willenserklärungen ausgeschlossen.
- Taten haben generell Vorrang vor Worten. Dies folgt auch aus einem weiten Verständnis des § 116 BGB: Wenn schon der geheime Vorbehalt unbeachtlich ist, dann erst recht der offengelegte.
Eine dritte Ansicht lehnt auch eine Korrektur nach den Grundsätzen der protestatio facto contraria auf Grundlage von § 242 BGB ab. Ansprüche könnten sich allenfalls aus §§ 812 ff. BGB oder §§ 823 ff. BGB ergeben.
Argumente:
- Die Inanspruchnahme von Leistungen ohne Bezahlung ist eine Straftat (vgl. nur § 265a StGB). Was im Strafrecht rechtswidrig ist, kann aber nicht im Zivilrecht durch einen Vertrag gerechtfertigt sein; vielmehr wäre ein solcher Vertrag über eine unentgeltliche Inanspruchnahme schon nach § 134 BGB nichtig. Auch bei einem Diebstahl (§ 242 StGB) würde man schließlich keinen Kaufvertrag (§ 433 BGB) fingieren.
- Auch in anderen Fällen ist die Rechtsprechung in der Lage, die Inanspruchnahme nach §§ 812 ff. BGB und §§ 823 ff. BGB abzuwickeln (etwa im Flugreisefall BGHZ 55, 128). Es gibt also keinen Grund, eine Straßenbahn anders zu behandeln als ein Flugzeug.
- Wer Leistungen ohne Kontrollen anbietet, ist nicht schutzwürdig.