6. Welche Gründe berechtigen zur Anfechtung?
c. Welche Anfechtungsgründe regelt § 123 BGB ?
§ 123 BGB regelt zwei verschiedene Anfechtungsgründe:
- Die arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1, 1. Var. BGB) ähnelt dem strafrechtlichen Betrug (§ 263 StGB): Der Erklärende handelt aufgrund eines Irrtums, der wiederum auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht.
- Die widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB) ist mit der strafrechtlichen Erpressung (§ 253 StGB) vergleichbar: Der Erklärende weiß, was er erklärt, wird zu seiner Erklärung aber durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel bestimmt.
§ 123 Abs. 2 BGB regelt die besondere Konstellation, dass der Erklärende durch einen Dritten getäuscht wurde: Das Verhalten dieses Dritten muss sich der Erklärungsempfänger (also der Anfechtungsgegner) nur entgegenhalten lassen, wenn er es kannte oder kennen musste (also nur aufgrund von Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB nicht kannte, vgl. § 122 Abs. 2 BGB). Allerdings wird der Begriff des Dritten restriktiv ausgelegt: Bei Personen, die im Lager des Erklärungsempfängers stehen und deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, soll es auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Erklärungsempfängers nicht ankommen.
Der Dritte muss am Geschäft unbeteiligt sein.