6. Welche Gründe berechtigen zur Anfechtung?
a. Welche Anfechtungsgründe regelt § 119 BGB ?
Bei der Prüfung einer Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) müssen Sie in der Klausur sauber zwischen drei verschiedenen Anfechtungsgründen unterscheiden:
- § 119 Abs. 1, 1. Var. BGB regelt den sog. Inhaltsirrtum. Er liegt vor, wenn der Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war. Das bedeutet, dass er seiner Erklärung eine andere Bedeutung beimisst, als diese aus der Perspektive eines objektiven Empfängers (§ 157 BGB) hat. Der Erklärende würde - auf seine Aussage angesprochen - die Erklärung nicht korrigieren, da er sie für richtig formuliert hält.
- Demgegenüber liegt ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte,sich also verschreibt, verspricht oder vergreift, mithin ein falsches Erklärungszeichen setzt. Es handelt sich somit um einen Fehler in der Willensäußerung; der Erklärende würde - auf seine Aussage angesprochen - die Erklärung korrigieren.
- Schließlich regelt § 119 Abs. 2 BGB den Eigenschaftsirrtum, der nach dem Willen des Gesetzgebers als besonderer Fall des Inhaltsirrtums gelten soll. Anders als beim Inhaltsirrtum wirkt sich die Fehlvorstellung aber bei der Willensbildung aus. Der Erklärende hatte hier eine Fehlvorstellung bezüglich Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden, die für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich war.
Andere Irrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung. Ausgeschlossen ist damit insbesondere eine Anfechtung wegen eines bloßen Motivirrtums - ansonsten könnte jede im Nachhinein als ungünstig empfundene Willenserklärung einfach angefochten werden, womit der Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs untergraben würde.
Im Folgenden werden wir uns die einzelnen Irrtümer näher ansehen.
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