II. Wel­che Fol­gen hat Ge­schäfts­un­fä­hig­keit?

3. Was sind par­ti­elle und re­la­tive Ge­schäfts­un­fä­hig­keit?

Grund­sätz­lich wirkt die Ge­schäfts­un­fä­hig­keit um­fas­send - d.h. der Be­trof­fene kann über­haupt keine Rechts­ge­schäfte wirk­sam vor­neh­men. Manch­mal be­steht aber ein Be­dürf­nis, die Ge­schäfts­un­fä­hig­keit auf be­stimmte Be­rei­che zu be­gren­zen:

  • Bei der par­ti­el­len Ge­schäfts­un­fä­hig­keit be­zieht sich der Au­schluss der freien Wil­lens­be­stim­mung le­dig­lich auf einen be­stimm­ten, ge­gen­ständ­lich ab­ge­grenz­ten Be­reich von An­ge­le­gen­hei­ten. Für alle an­de­ren Rechts­ge­schäfte ist der Be­troff­fene voll ge­schäfts­fä­hig.
  • Eine Per­son, die sich im "Que­ru­lan­ten­wahn" be­fin­det, soll be­züg­lich der Füh­rung von Pro­zes­sen ge­schäfts­un­fä­hig sein. Da­von un­be­rührt bleibt die Fä­hig­keit, Waren zu kau­fen oder Dienst­leis­tun­gen zu be­zie­hen.
  • Wer krank­haft spiel­süch­tig ist, kann für Rechts­ge­schäfte, die Glückss­piel dar­stel­len, par­ti­ell ge­schäfts­un­fä­hig sein.
  • Die re­la­tive Ge­schäfts­un­fä­hig­keit un­ter­schei­det nach der Kom­ple­xi­tät des je­wei­li­gen Ge­schäfts. Diese Un­ter­schei­dung führt aber zu Ab­gren­zungs­schwie­rig­kei­ten: Wo­her soll der Ge­schäfts­part­ner wis­sen, ob ein Ge­schäft "kom­pli­ziert" oder "ein­fach" ist? An diese Un­ter­schei­dung die Wirk­sam­keit des Ge­schäfts zu knüp­fen, würde den Rechts­ver­kehr un­zu­mut­bar be­las­ten. Des­halb wird eine sol­che Ein­schrän­kung über­wie­gend ab­ge­lehnt.

Eine "re­la­tiv ge­schäfts­un­fä­hi­ge" Per­son soll zwar einen Fern­se­her, aber kein Grund­stück kau­fen dür­fen.

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