II. Welche Folgen hat Geschäftsunfähigkeit?
3. Was sind partielle und relative Geschäftsunfähigkeit?
Grundsätzlich wirkt die Geschäftsunfähigkeit umfassend - d.h. der Betroffene kann überhaupt keine Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen. Manchmal besteht aber ein Bedürfnis, die Geschäftsunfähigkeit auf bestimmte Bereiche zu begrenzen:
- Bei der partiellen Geschäftsunfähigkeit bezieht sich der Auschluss der freien Willensbestimmung lediglich auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Bereich von Angelegenheiten. Für alle anderen Rechtsgeschäfte ist der Betrofffene voll geschäftsfähig.
- Eine Person, die sich im "Querulantenwahn" befindet, soll bezüglich der Führung von Prozessen geschäftsunfähig sein. Davon unberührt bleibt die Fähigkeit, Waren zu kaufen oder Dienstleistungen zu beziehen.
- Wer krankhaft spielsüchtig ist, kann für Rechtsgeschäfte, die Glücksspiel darstellen, partiell geschäftsunfähig sein.
- Die relative Geschäftsunfähigkeit unterscheidet nach der Komplexität des jeweiligen Geschäfts. Diese Unterscheidung führt aber zu Abgrenzungsschwierigkeiten: Woher soll der Geschäftspartner wissen, ob ein Geschäft "kompliziert" oder "einfach" ist? An diese Unterscheidung die Wirksamkeit des Geschäfts zu knüpfen, würde den Rechtsverkehr unzumutbar belasten. Deshalb wird eine solche Einschränkung überwiegend abgelehnt.
Eine "relativ geschäftsunfähige" Person soll zwar einen Fernseher, aber kein Grundstück kaufen dürfen.
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