2. Was sind "le­dig­lich recht­lich vor­teil­hafte Rechts­ge­schäfte"?

a. Wel­che Be­deu­tung hat das Tren­nungs­prin­zip?

Die Fra­ge, ob ein Ge­schäft le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft ist, muss für je­des Rechts­ge­schäft se­pa­rat be­ur­teilt wer­den. Wie Sie be­reits wis­sen, un­ter­schei­det man aber zwi­schen Ver­pflich­tungs­ge­schäften (wie etwa dem Kauf­ver­trag, § 433 BGB) und Ver­fü­gungs­ge­schäften (etwa der Über­eig­nung be­weg­li­cher Sa­chen nach § 929 S. 1 BGB). Das be­deu­tet:

Bei der Be­ur­tei­lung, ob ein Rechts­ge­schäft le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft ist, muss das Tren­nungs­prin­zip be­ach­tet wer­den.

Das Tren­nungs­prin­zip be­sagt da­bei, dass das ding­li­che Ge­schäft und das schuld­recht­li­che Ge­schäft ver­schie­dene Rechts­ge­schäfte sind.

Das Abstrak­ti­ons­prin­zip be­sagt, dass die bei­den Ge­schäfte in ih­rer Wirk­sam­keit grund­sätz­lich un­ab­hän­gig von­ein­an­der sind.

Da­bei gel­ten fol­gende Grund­sät­ze:

  • Ver­pflich­tungs­ge­schäfte, durch wel­che der Min­der­jäh­rige eine Pf­licht über­nimmt, sind stets nach­teil­haft und be­dür­fen nach § 107 BGB der Ein­wil­li­gung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters. Dies gilt selbst dann, wenn die Leis­tungspflicht des Min­der­jäh­ri­gen erst nach Er­lan­gung der Voll­jäh­rig­keit fäl­lig wird.
  • Ver­fü­gungs­ge­schäfte, durch wel­che der Min­der­jäh­rige ein Recht oder eine Sa­che ver­liert, sind stets nach­teil­haft und nur mit Ein­wil­li­gung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters wirk­sam.
  • Ver­fü­gungs­ge­schäfte, durch wel­che der Min­der­jäh­rige et­was er­langt, sind für ihn recht­lich vor­teil­haft. Dies gilt selbst dann, wenn da­durch eine ihm ge­gen­über be­ste­hende Leis­tungspflicht aus ei­nem Ver­pflich­tungs­ge­schäft er­lischt.
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