1. Was ist "Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit" (§ 112 BGB, § 113 BGB)?

b. Wel­chen Um­fang hat die Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit nach § 113 BGB?

Nach § 113 Abs. 1 S. 1 BGB darf ein Min­der­jäh­ri­ger einen Dienst- oder Ar­beits­ver­trag ein­ge­hen. Ge­meint sind nicht etwa Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­se, weil in­so­weit die Aus­bil­dung und nicht die be­ruf­li­che Tä­tig­keit im Vor­der­grund steht.

Er­for­der­lich ist hier­für nur die Ein­wil­li­gung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters, aber an­ders als in § 112 BGB nicht die­je­nige des Fa­mi­li­en­ge­richts. Die Zu­rück­nahme oder Ein­schrän­kung der Ge­schäfts­fä­hig­keit er­folgt spie­gel­bild­lich auch al­lein durch den Ver­tre­ter (§ 113 Abs. 2 BGB). Prak­tisch hat § 113 BGB vor al­lem zur Fol­ge, dass der Ar­beit­ge­ber den Lohn­an­spruch wirk­sam durch Zah­lung an den Min­der­jäh­ri­gen er­fül­len kann, der Min­der­jäh­rige in­so­fern die Empfangs­zu­stän­dig­keit für die Lohn­zah­lung (ana­log § 131 BGB) be­sitzt.

Ist der Min­der­jäh­rige nach § 113 Abs. 1 BGB teil­ge­schäfts­fä­hig, kann er al­leine seine Ar­beit beim Elek­tro­hand­werk auf­ge­ben und zum KFZ-Mecha­tro­ni­ker, also ei­ner ver­gleich­ba­ren Tä­tig­keit, wech­seln. Auch er­fasst wird der Kauf von Ar­beits­klei­dung oder Ein­rich­tung ei­nes Ge­halts­kon­tos.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.