1. Was ist "Teilgeschäftsfähigkeit" (§ 112 BGB, § 113 BGB)?
a. Welchen Umfang hat die Teilgeschäftsfähigkeit nach § 112 BGB?
Nach § 112 BGB darf ein Minderjähriger ein eigenes Geschäft betreiben, wenn er die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter und des Familiengerichts hat.
Unter einem Erwerbsgeschäft im Sinne der Norm versteht man jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. Die Selbstständigkeit dient der Abgrenzung zu § 113 BGB und orientiert sich an der Legaldefinition des § 84 Abs. 1 S. 2 HGB.
Im Rahmen seines Geschäfts ist der Minderjährige voll geschäftsfähig. Es besteht aber keine Teilgeschäftsfähigkeit bzgl. derjenigen Rechtsgeschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts benötigt, z.B. bei der Aufnahme eines Kredits, vgl. § 1643 BGB, § 1821 BGB, § 1822 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 11 BGB.
Die Teilgeschäftsfähigkeit kann von dem gesetzlichen Vertreter nur noch mit Zustimmung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
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