VI. Was gilt für eine rechtsgeschäftlich festgelegte Form?
3. Was gilt bei Verstoß gegen eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Form?
Nach § 125 S. 2 BGB hat ein Verstoß gegen eine rechtsgeschäftlich (in der Regel vertraglich) vereinbarte Form im Zweifel Nichtigkeit zur Folge. Eine ähnliche Einschränkung finden Sie in § 154 Abs. 2 BGB, wonach ein noch nicht formgerecht geschlossener Vertrag nur im Zweifel (noch) nicht als geschlossen anzusehen ist. Beide Vorschriften finden somit ("im Zweifel") nur Anwendung, wenn sich aus der Parteiabrede keine Rechtsfolgen für das Fehlen der vereinbarten Form schließen lassen. Das bedeutet für Sie:
- Wenn die Schriftformklausel in einem Vertrag die Rechtsfolge ausdrücklich anordnet ("Erklärungen, die nicht schriftlich fixiert sind, entfalten keine Rechtswirkungen") kommt es auf die Zweifelsregelung des § 125 S. 2 BGB nicht an. Sie können dann einfach auf diese Klausel verweisen.
- In allen anderen Fällen müssen Sie in der Klausur den wahren Willen der Parteien nach § 133 BGB, § 157 BGB feststellen. Erst wenn dieser (wie im Normfall) mangels Angaben nicht festgestellt werden kann, dürfen Sie auf § 125 S. 2 BGB zurückgreifen. Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass die Parteien die vereinbarte Form ausschließlich zur späteren Dokumentation bzw. zum Beweis gewollt haben. Dann hat die Form nur deklaratorische Wirkung; ihre Nichtbeachtung beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht.
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen über mehrere Tonnen Stahl vereinbaren V und K, dass ein späterer Kaufvertrag nach § 127 BGB iVm § 126 BGB in Schriftform geschlossen werden soll. Letztlich einigen sich V und K bei einem Treffen im Restaurant; eine schriftliche Fixierung unterbleibt. Kann K von V Übergabe und Übereignung des Stahls verlangen?Vorrangig ist stets der Parteiwille zu beachten. Das bedeutet hier: Sind beide der Auffassung, dass der Vertrag mit der Schriftform "stehen und fallen" sollte, hat die Formwahrung konstitutive Wirkung (und eine mündliche Einigung entfaltet keine Rechtsfolgen). Wollen hingegen beide den schriftlichen Vertrag nur zum späteren Nachweis (etwa für die Buchführung oder die Steuer), hat das Formerfordernis nur deklaratorische Wirkung und man kann bereits aufgrund einer mündlichen Einigung Lieferung des Stahls bzw. Kaufpreiszahlung verlangen. "Im Zweifel" gilt der Vertrag als nicht geschlossen (wichtig: dies ergibt sich aus § 154 Abs. 2 BGB, nicht aus § 125 S. 2 BGB!).