1. Welche Formerfordernisse können die Parteien vereinbaren?
Inwieweit werden die gesetzlichen Formerfordernisse modifiziert?
§ 127 Abs. 2 BGB modifiziert die aufgrund einer Vereinbarung erforderliche Schriftform gegenüber derjenigen kraft gesetzlicher Anordnung in § 126 BGB: Es genügt im Zweifel ein Briefwechsel zum Austausch von Willenserklärungen sowie die telekommunikative Übermittlung. Allerdings besteht bei diesen vereinfachten Fällen ein Anspruch auf Fixierung entsprechend der Vorgaben des § 126 BGB, § 127 Abs. 2 S. 2 BGB.
Möglich sind also insbesondere ein Fax oder der Versand eines gescannten Dokuments.
Ebenso werden die Anforderungen für die elektronische Form durch § 127 Abs. 3 BGB gegenüber § 126a BGB herabgesetzt: Es ist keine qualifizierte Signatur mehr erforderlich, sondern es genügt auch eine einfache Signatur (Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO), die durch schlichte Namensnennung unter der Email erfolgen kann. Auch hier kann nach § 127 Abs. 3 S. 2 BGB letztlich eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Fixierung verlangt werden.
Beachten Sie bei der vertraglich vereinbarten Form § 127 Abs. 1 BGB: Danach gelten die Vorschriften der Schriftform (§ 126 BGB), der elektronischen Form (§ 126a BGB) und der Textform (§ 126b BGB) nur im Zweifel. Trotz Namensgleichheit können Sie also in der Klausur im Rahmen der Auslegung der Formklausel (§ 133 BGB, § 157 BGB) feststellen, dass etwas ganz anderes gewollt war.