2. Wie weit reichen rechtsgeschäftlich geschaffene Formvorgaben?
b. Was ist bei Abweichung von einer einfachen Schriftformklausel erforderlich?
Es ist umstritten, welche Anforderungen an die Vorstellungen bzw. den Willen der Parteien zu stellen sind, die durch eine abweichende inhaltliche Vereinbarung konkludent von einer einfachen Schriftformklausel abweichen:
- Einerseits kann man darauf abstellen, dass auch bei einem konkludenten Rechtsgeschäft jedenfalls alle Merkmale einer Willenserklärung erforderlich sind. Dies bedeutet, dass die Parteien zur Aufhebung der Schriftformklausel jedenfalls daran gedacht haben müssen (und sich bewusst darüber hinweggesetzt haben). Vor Gericht bräuchte man also konkrete Hinweise auf einen solchen Willen; im Zweifel würde das Formerfordernis fortgelten.
- Andererseits kann man nach dem Regel-/Ausnahmeprinzip auch darauf abstellen, dass die Formfreiheit der Regelfall ist und die Parteien auch dann, wenn sie die frühere Einigung auf eine bestimmte Form schlicht vergessen haben, eine wirksame Vereinbarung treffen wollten. Insbesondere wenn diese durchgeführt wird, scheint es rechtsmissbräuchlich, nachträglich das Formerfordernis anzuführen.
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