III. Was sind die Rechts­fol­gen der Sit­ten­wid­rig­keit?

1. Kann man ein sit­ten­wid­ri­ges Rechts­ge­schäft ret­ten?

Die Nich­tigkeit wird in vie­len Fäl­len als zu streng emp­fun­den. Da­her wird mit­un­ter ver­sucht, das Ge­schäft so weit wie mög­lich doch noch zu ret­ten.

  • Un­pro­ble­ma­tisch mög­lich ist eine Ret­tung nur bei teil­ba­ren Rechts­ge­schäften - hier kann im Ein­zel­fall die Ver­mu­tung des § 139 BGB wi­der­legt sein und das Ge­schäft ohne den sit­ten­wid­ri­gen Teil fort­be­ste­hen. Die ein­zige Hürde ist hier­bei die Prü­fung der Teil­bar­keit. Sie soll­ten da­bei einen sehr wei­ten Maß­stab an­le­gen.

So hat der BGH an­ge­nom­men, dass ein we­gen Kne­be­lungs­wir­kung sit­ten­wid­ri­ger und des­halb un­wirk­sa­mer 30-jäh­ri­ger Bier­lie­fe­rungs­ver­trag noch mit der zu­läs­si­gen Höchst­lauf­zeit (wie ge­sagt circa 10- 15 Jah­re) wirk­sam bleibt.

  • Eine gel­tungs­er­hal­tende Re­duk­tion, durch die das Ge­schäft mit dem ma­xi­mal noch mit dem An­stands­ge­fühl al­ler bil­lig und ge­recht Den­ken­den zu ver­ein­ba­ren­den In­halt auf­recht­er­hal­ten wird, kommt nur aus­nahms­weise in Be­tracht. Denn die Nich­tigkeits­folge soll ge­rade vom un­er­wünsch­ten Ver­hal­ten ab­hal­ten. Be­stünde die ein­zige Sank­tion dar­in, dass ein Ge­richt den Ver­trag an­passt, würde der sit­ten­wid­rig Han­delnde nicht ab­ge­schreckt. Er könnte viel­mehr hof­fen, dass das Ge­schäft nicht ge­richt­lich an­ge­grif­fen wird - und selbst im Fall des An­griffs würde er das für sich best­mög­li­che Er­geb­nis er­rei­chen.

Bei ei­nem wu­cher­ähn­li­chen Kauf­ver­trag wird der Kauf­preis nicht auf die höchst­mög­li­che Summe re­du­ziert, statt­des­sen ist der Ver­trag ins­ge­samt nich­tig.

  • Auch eine Um­deu­tung (§ 140 BGB) schei­det im Re­gel­fall aus. Der Rich­ter wäre schlicht über­for­dert, eine Ge­stal­tung zu su­chen, die den In­ter­es­sen der Par­teien ge­recht wird und nicht sit­ten­wid­rig ist.
  • Aus­nahms­weise kommt eine Kor­rek­tur nach § 242 BGB in Be­tracht, wenn der­je­ni­ge, der sich auf die Sit­ten­wid­rig­keit be­ruft, be­reits Vor­teile aus dem Ver­trag ge­zo­gen hat und nun­mehr nur noch den an­de­ren Teil durch Nicht­leis­tung be­nach­tei­li­gen will.
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