c. Wel­che Fall­grup­pen schüt­zen die In­ter­es­sen ei­nes Be­tei­lig­ten?

cc. Was gilt für die Aus­nut­zung ei­ner emo­tio­na­len Zwangs­lage?

Wäh­rend der Miss­brauch ei­ner rein wirt­schaft­li­chen Zwangs­lage auf­grund der §§ 18-21 GWB und Art. 102 AEUV heute nicht mehr über § 138 BGB kor­ri­giert wer­den muss, kommt eine struk­tu­relle Un­ter­le­gen­heit vor al­lem auf­grund emo­tio­na­ler Bin­dun­gen in Be­tracht.

Pa­ra­dig­ma­tisch hier­für sind Bürg­schaf­ten bzw. Schuld­bei­tritts­er­klä­run­gen na­her An­ge­hö­rige (Kin­der, El­tern, Ehe­gat­ten). Da­bei wird die Haf­tung ohne ra­tio­nale Ab­wä­gung der tat­säch­li­chen Ver­hält­nisse al­lein aus emo­tio­na­ler Ver­bun­den­heit über­nom­men. Für diese Fall­gruppe gibt es fol­gen­des Sche­ma:

1. Krasse fi­nanzi­elle Über­for­de­rung des Bür­gen

2. Be­son­dere per­sön­li­che Nähe zwi­schen Bür­gen und Haupt­schuld­ner

3. Über­nahme der Bürg­schaft aus emo­tio­na­ler Ver­bun­den­heit und des­halb un­ter­le­ge­ner Ver­hand­lungs­po­sis­tion

4. Ver­werf­li­ches Aus­nut­zen durch den Gläu­bi­ger

So­weit der An­ge­hö­rige durch die über­nom­mene Haf­tung ex­trem über­for­dert ist, ver­mu­tet die Recht­spre­chung, dass die emo­tio­nale Be­zie­hung zwi­schen ihm und dem Haupt­schuld­ner in sitt­lich an­stö­ßi­ger Weise aus­ge­nutzt wur­de. Die Ver­mu­tung muss dann im Ein­zel­fall durch die Bank wi­der­legt wer­den.

K will bei der B-Bank ein Dar­le­hen i.H.v. 50.000 € auf­neh­men. Ein Mit­ar­bei­ter der Bank be­drängt die mit­tel­lose Mut­ter M des K, für die­sen zu bür­gen. An­ders könne ihm kein Dar­le­hen ge­währt wer­den und er würde sein Haus ver­lie­ren.

M ist fi­nanzi­ell krass über­for­dert und hat die Bürg­schaft nur auf­grund des Ver­wand­schafts­ver­hält­nis­ses und der emo­tio­na­len Ver­bun­den­heit ab­ge­ge­ben. Die Bank hat ihre un­ter­le­gene Ver­hand­lungs­po­si­tion durch die Ver­bun­den­heit aus­ge­nutzt. Der Bürg­schafts­ver­trag ist da­mit ge­mäß § 138 Abs. 1 BGB nich­tig.

Die sit­ten­wid­rige Ver­wand­ten­bürg­schaft ist ein Stan­dard­fall im Ex­amen! Sie soll­ten sie also in je­dem Fall be­herr­schen.

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