c. Welche Fallgruppen schützen die Interessen eines Beteiligten?
cc. Was gilt für die Ausnutzung einer emotionalen Zwangslage?
Während der Missbrauch einer rein wirtschaftlichen Zwangslage aufgrund der §§ 18-21 GWB und Art. 102 AEUV heute nicht mehr über § 138 BGB korrigiert werden muss, kommt eine strukturelle Unterlegenheit vor allem aufgrund emotionaler Bindungen in Betracht.
Paradigmatisch hierfür sind Bürgschaften bzw. Schuldbeitrittserklärungen naher Angehörige (Kinder, Eltern, Ehegatten). Dabei wird die Haftung ohne rationale Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen. Für diese Fallgruppe gibt es folgendes Schema:
1. Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen
2. Besondere persönliche Nähe zwischen Bürgen und Hauptschuldner
3. Übernahme der Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit und deshalb unterlegener Verhandlungsposistion
4. Verwerfliches Ausnutzen durch den Gläubiger
Soweit der Angehörige durch die übernommene Haftung extrem überfordert ist, vermutet die Rechtsprechung, dass die emotionale Beziehung zwischen ihm und dem Hauptschuldner in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurde. Die Vermutung muss dann im Einzelfall durch die Bank widerlegt werden.
K will bei der B-Bank ein Darlehen i.H.v. 50.000 € aufnehmen. Ein Mitarbeiter der Bank bedrängt die mittellose Mutter M des K, für diesen zu bürgen. Anders könne ihm kein Darlehen gewährt werden und er würde sein Haus verlieren.
M ist finanziell krass überfordert und hat die Bürgschaft nur aufgrund des Verwandschaftsverhältnisses und der emotionalen Verbundenheit abgegeben. Die Bank hat ihre unterlegene Verhandlungsposition durch die Verbundenheit ausgenutzt. Der Bürgschaftsvertrag ist damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Die sittenwidrige Verwandtenbürgschaft ist ein Standardfall im Examen! Sie sollten sie also in jedem Fall beherrschen.