I. Was ist Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)?
2. Wann ist der Bewucherte wirtschaftlich unterlegen?
Obwohl § 138 Abs. 2 BGB nur von der (subjektiven) Ausbeutung bestimmter Situationen spricht, müssen diese selbstverständlich auch tatsächlich vorliegen - der bloße Versuch des Wuchers hat keine Nichtigkeit zur Folge. Es handelt sich um vier verschiedene Tatbestandsvarianten - Sie müssen also in der Klausur genau bestimmen, welche davon Ihrer Ansicht nach vorliegt:
- Eine Zwangslage liegt vor, wenn wegen eines augenblicklich dringenden, meist wirtschaftlichen Bedrängnisses ein zwingendes Bedürfnis nach Sach- oder Geldleistungen besteht. § 138 Abs. 2 BGB gilt sogar, wenn die Zwangslage selbstverschuldet ist.
- Unerfahrenheit bedeutet einen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung.
- Ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem im konkreten Fall in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder die beiderseitigen Leistungen und die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts richtig zu bewerten. Untechnisch gesagt: "Der Bewucherte ist zu dumm".
- Unter einer erheblichen Willensschwäche ist eine verminderte Widerstandsfähigkeit zu verstehen. Das bedeutet: Der Bewucherte durchschaut zwar Inhalt und Folgen, kann sich aber wegen Spielsucht, etc. nicht entsprechend seiner Einsicht verhalten.
- S hat den Schlüssel verloren und muss nachts dringend in seine Wohnung, der Schlüsseldienst nutzt die Zwangslage aus und verlangt für die Türöffnung 500 €.
- Ein skrupelloser Geschäftsmann nutzt nach der deutschen Wiedervereinigung die Unerfahrenheit ostdeutscher Bürger aus und verkauft ihnen völlig überteuerte Wohnungen.
- E erbt ein wertvolles Gemälde und verkauft es aufgrund seines Mangels an Urteilsvermögen für 20 € auf dem Flohmarkt.
- V verkauft dem stark alkoholabhängigen A nach Ladenschluss eine Flasche Bier, aufgrund von As erheblicher Willensschwäche verlangt er dafür 10 €.
Zudem muss bei jeder der Varianten ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegen.
Ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, muss unter Berücksichtigung des Einzelfalls ermittelt werden. In der Regel ist das der Fall, wenn die Vergütung den Wert der Gegenleistung um 100% oder mehr übersteigt bzw. nur 50% der üblichen Vergütung erbracht werden, wenn also eine Leistung doppelt so viel wert ist wie die andere.
Allerdings sind insbesondere die übernommenen Risiken zu berücksichtigen.
G gewährt dem N ein Privatdarlehen in Höhe von 5.000 €, weil keine Bank N einen Kredit geben will. Aufgrund des hohen Risikos eines Zahlungsausfalls vereinbaren G und N eine Verzinsung in Höhe von 20 % pro Jahr. Dieser Zinssatz übersteigt den üblichen Zinssatz um mehr als das Doppelte. Es liegt dennoch kein auffälliges Missverhältnis vor, weil G ein besonders hohes Risiko übernimmt.