I. Was ist Wu­cher (§ 138 Abs. 2 BGB)?

2. Wann ist der Be­wu­cherte wirt­schaft­lich un­ter­le­gen?

Ob­wohl § 138 Abs. 2 BGB nur von der (sub­jek­ti­ven) Aus­beu­tung be­stimm­ter Si­tua­tio­nen spricht, müs­sen diese selbst­ver­ständ­lich auch tat­säch­lich vor­lie­gen - der bloße Ver­such des Wu­chers hat keine Nich­tigkeit zur Fol­ge. Es han­delt sich um vier ver­schie­dene Tat­be­standsva­ri­an­ten - Sie müs­sen also in der Klau­sur ge­nau be­stim­men, wel­che da­von Ih­rer An­sicht nach vor­liegt:

  • Eine Zwangs­lage liegt vor, wenn we­gen ei­nes au­gen­blick­lich drin­gen­den, meist wirt­schaft­li­chen Be­dräng­nis­ses ein zwin­gen­des Be­dürf­nis nach Sach- oder Geld­leis­tun­gen be­steht. § 138 Abs. 2 BGB gilt so­gar, wenn die Zwangs­lage selbst­ver­schul­det ist.
  • Uner­fah­ren­heit be­deu­tet einen Man­gel an Le­bens- oder Ge­schäfts­er­fah­rung.
  • Ein Man­gel an Ur­teils­ver­mö­gen be­steht, wenn je­man­dem im kon­kre­ten Fall in er­heb­li­chem Maße die Fä­hig­keit fehlt, sich bei sei­nem rechts­ge­schäft­li­chen Han­deln von ver­nünf­ti­gen Be­weg­grün­den lei­ten zu las­sen oder die bei­der­sei­ti­gen Leis­tungen und die wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Ge­schäfts rich­tig zu be­wer­ten. Un­tech­nisch ge­sagt: "Der Be­wu­cherte ist zu dum­m".
  • Un­ter ei­ner er­heb­li­chen Wil­lens­schwä­che ist eine ver­min­derte Wi­der­stands­fä­hig­keit zu ver­ste­hen. Das be­deu­tet: Der Be­wu­cherte durch­schaut zwar In­halt und Fol­gen, kann sich aber we­gen Spiel­sucht, etc. nicht ent­spre­chend sei­ner Ein­sicht ver­hal­ten.
  • S hat den Schlüs­sel ver­lo­ren und muss nachts drin­gend in seine Woh­nung, der Schlüs­sel­dienst nutzt die Zwangs­lage aus und ver­langt für die Tür­öff­nung 500 €.
  • Ein skru­pel­lo­ser Ge­schäfts­mann nutzt nach der deut­schen Wie­der­ver­ei­ni­gung die Uner­fah­ren­heit ost­deut­scher Bür­ger aus und ver­kauft ih­nen völ­lig über­teu­erte Woh­nun­gen.
  • E erbt ein wert­vol­les Ge­mälde und ver­kauft es auf­grund sei­nes Man­gels an Ur­teils­ver­mö­gen für 20 € auf dem Floh­markt.
  • V ver­kauft dem stark al­ko­hol­ab­hän­gi­gen A nach La­den­schluss eine Fla­sche Bier, auf­grund von As er­heb­li­cher Wil­lens­schwä­che ver­langt er da­für 10 €.

Zu­dem muss bei je­der der Va­ri­an­ten ein auf­fäl­li­ges Miss­ver­hält­nis von Leis­tung und Ge­gen­leis­tung vor­lie­gen.

Ob ein auf­fäl­li­ges Miss­ver­hält­nis vor­liegt, muss un­ter Berück­sich­ti­gung des Ein­zel­falls er­mit­telt wer­den. In der Re­gel ist das der Fall, wenn die Ver­gü­tung den Wert der Ge­gen­leis­tung um 100% oder mehr über­steigt bzw. nur 50% der üb­li­chen Ver­gü­tung er­bracht wer­den, wenn also eine Leis­tung dop­pelt so viel wert ist wie die an­de­re.

Al­ler­dings sind ins­be­son­dere die über­nom­me­nen Ri­si­ken zu be­rück­sich­ti­gen.

G ge­währt dem N ein Pri­vat­dar­le­hen in Höhe von 5.000 €, weil keine Bank N einen Kre­dit ge­ben will. Auf­grund des ho­hen Ri­si­kos ei­nes Zah­lungs­aus­falls ver­ein­ba­ren G und N eine Ver­zin­sung in Höhe von 20 % pro Jahr. Die­ser Zins­satz über­steigt den üb­li­chen Zins­satz um mehr als das Dop­pel­te. Es liegt den­noch kein auf­fäl­li­ges Miss­ver­hält­nis vor, weil G ein be­son­ders ho­hes Ri­siko über­nimmt.
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