IV. Warum gibt es Formvorschriften?
3. Was macht die Aufklärungs- und Belehrungsfunktion aus?
Die Wahrung einer Form kann auch dazu dienen, die Parteien über ihre Rechte und Pflichten zu informieren (sog. Aufklärungsfunktion).
Eine eher schwache Aufklärungsfunktion verfolgen besondere Informationspflichten in Textform (§ 126b BGB), welche gegenüber Verbrauchern einzuhalten sind. Diese finden sich etwa in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB für die Belehrung über das Widerrufsrecht.
Weitergehend erfüllt die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) eine weitergehende Aufklärungsfunktion: In Deutschland muss dazu nämlich ein Notar als Amtsträger nach § 17 BeurkG die Parteien über die Konsequenzen des Geschäfts objektiv und neutral informieren (sog. Belehrungsfunktion). Da dies allerdings einen höheren Zeit- und Kostenaufwand bedeutet, wird diese notarielle Beurkundung nur bei wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften angeordnet.
Die notarielle Beurkundung und damit die Belehrung ist bei Kaufverträgen über Grundstücke (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) und über GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 3 GmbHG) angeordnet, da mit diesen Geschäften hohe wirtschaftliche Risiken verbunden sein können.
Bei der bloßen öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) findet demgegenüber eine Belehrung nur in sehr geringem Umfang statt (§ 24 BNotO). Hier steht vielmehr (nur) der sichere Identitätsnachweis im Vordergrund.
Andere Formen, d.h. die Schriftform (§ 126 BGB) und erst Recht die Textform (§ 126b BGB), erfüllen keine Belehrungsfunktion für den Erklärenden, sondern allenfalls eine Aufklärungsfunktion für den Empfänger.