IV. Wa­rum gibt es Form­vor­schrif­ten?

3. Was macht die Auf­klä­rungs- und Be­leh­rungs­funk­tion aus?

Die Wah­rung ei­ner Form kann auch dazu die­nen, die Par­teien über ihre Rechte und Pf­lich­ten zu in­for­mie­ren (sog. Auf­klä­rungs­funk­tion).

Eine eher schwa­che Auf­klä­rungs­funk­tion ver­fol­gen be­son­dere In­for­ma­ti­ons­pflich­ten in Text­form (§ 126b BGB), wel­che ge­gen­über Ver­brau­chern ein­zu­hal­ten sind. Diese fin­den sich etwa in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB für die Be­leh­rung über das Wi­der­rufsrecht.

Wei­ter­ge­hend er­füllt die no­ta­ri­elle Beur­kun­dung (§ 128 BGB) eine wei­ter­ge­hende Auf­klä­rungs­funk­tion: In Deutsch­land muss dazu näm­lich ein No­tar als Amts­trä­ger nach § 17 BeurkG die Par­teien über die Kon­se­quen­zen des Ge­schäfts ob­jek­tiv und neu­tral in­for­mie­ren (sog. Be­leh­rungs­funk­tion). Da dies al­ler­dings einen hö­he­ren Zeit- und Kos­ten­auf­wand be­deu­tet, wird diese no­ta­ri­elle Beur­kun­dung nur bei wirt­schaft­lich be­deut­sa­men Ge­schäf­ten an­ge­ord­net.

Die no­ta­ri­elle Beur­kun­dung und da­mit die Be­leh­rung ist bei Kauf­ver­trä­gen über Grund­stücke (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) und über GmbH-Ge­schäfts­an­teile (§ 15 Abs. 3 Gm­bHG) an­ge­ord­net, da mit die­sen Ge­schäf­ten hohe wirt­schaft­li­che Ri­si­ken ver­bun­den sein kön­nen.

Bei der blo­ßen öf­fent­li­chen Be­glau­bi­gung (§ 129 BGB) fin­det dem­ge­gen­über eine Be­leh­rung nur in sehr ge­rin­gem Um­fang statt (§ 24 BNotO). Hier steht viel­mehr (nur) der si­chere Iden­ti­täts­nach­weis im Vor­der­grund.

An­dere For­men, d.h. die Schrift­form (§ 126 BGB) und erst Recht die Text­form (§ 126b BGB), er­fül­len keine Be­leh­rungs­funk­tion für den Er­klä­ren­den, son­dern al­len­falls eine Auf­klä­rungs­funk­tion für den Emp­fän­ger.

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