IV. Warum gibt es Formvorschriften?
1. Was macht die Beweisfunktion aus?
Die Wahrung jedweder Form dokumentiert die entsprechende(n) Erklärung(en) zur Rechtssicherheit und -klarheit auf Dauer. Dies ist sogar bei der Textform (§ 126b BGB) gegeben, die gerade einen dauerhaften Datenträger voraussetzt.
Bedeutsam ist dies bei Wohnraummietverträgen (§ 550 S. 1 BGB) und Landpachtverträgen (§ 585a BGB) auf bestimmte Zeit, da solche Verträge nach § 566 BGB (im Falle des Landpachtvertrags über § 593b BGB) zu Lasten des Erwerbers des Gebäudes bzw. des Grundstücks wirken und diese nur so erfahren, wie lange sie gebunden sind.
Beim Testament soll die eigenhändige Erstellung (§ 2247 Abs. 1 BGB) sicherstellen, dass man durch Handschriftenvergleich prüfen kann, ob es wirklich vom Erblasser stammt.
Im Zivilprozess ergibt sich der Vorteil, dass das Bestehen eines Vertrages nicht mühsam durch Zeugen bewiesen werden muss (§§ 373 ff. ZPO), sondern es kann das Vertragsdokument als Privaturkunde (§ 416 ZPO) bzw. bei notarieller Beurkundung sogar als öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) eingebracht werden. Solche Dokumente haben meist einen höheren Beweiswert als mündliche Aussagen, die durch persönliche Beziehungen und Erinnerungslücken verzerrt werden.