IV. Was ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz?
1. Wogegen muss sich das Verbotsgesetz richten?
Nach der Zielrichtung des Verbotsgesetzes ist wie folgt zu differenzieren:
Soweit sich das Verbot nur gegen die äußeren Umstände (Ort, Zeit, Personenkreis etc.) des zur Begründung des Rechtsgeschäfts erforderlichen Verhaltens richtet (sog. "Ordnungsvorschrift"), ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam.
- So ist ein Kaufvertrag, der in einem Geschäft nach Ladenschluss (§ 3 LadSchlG, § 24 LadSchlG) geschlossen wird, wirksam. Auch die übereigneten Geldscheine und Gegenstände dürfen behalten werden. Allerdings darf der Ladeninhaber die Erfüllung seiner Pflichten verweigern, bis der Laden wieder erlaubt geöffnet ist; denn ein Vertrag darf nicht zu einem gesetzwidrigen Verhalten zwingen.
- Zulässig ist auch der Kauf rezeptpflichtiger Medikamente in einer Apotheke ohne Rezept (soweit es sich nicht um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt).
Soll hingegen gerade der bezweckte Erfolg des Rechtsgeschäfts verhindert werden, ist das entsprechende Rechtsgeschäft in aller Regel nichtig. Denn das Verbot des Erfolges soll im Zweifel gerade dem Abschluss solcher Geschäfte vorbeugen.
Hochstapler H gibt sich als Arzt aus, obwohl er nie Medizin studiert hat. H verstößt gegen § 2 BÄO (Bundesärzteordnung), weil er weder über eine Approbation als Arzt, noch eine Erlaubnis verfügt. Die abgeschlossenen Heilbehandlungsverträge sind nichtig; das gilt unabhängig davon, ob er die Patienten heilen konnte.