IV. Was ist die Rechts­folge des Ver­sto­ßes ge­gen das Ver­bots­ge­setz?

1. Wo­ge­gen muss sich das Ver­bots­ge­setz rich­ten?

Nach der Ziel­rich­tung des Ver­bots­ge­set­zes ist wie folgt zu dif­fe­ren­zie­ren:

  • So­weit sich das Ver­bot nur ge­gen die äu­ße­ren Um­stände (Ort, Zeit, Per­so­nen­kreis etc.) des zur Be­grün­dung des Rechts­ge­schäfts er­for­der­li­chen Ver­hal­tens rich­tet (sog. "Ord­nungs­vor­schrift"), ist das Rechts­ge­schäft grund­sätz­lich wirk­sam.

  • So ist ein Kauf­ver­trag, der in ei­nem Ge­schäft nach La­den­schluss (§ 3 La­dSchlG, § 24 La­dSchlG) ge­schlos­sen wird, wirk­sam. Auch die über­eig­ne­ten Geld­scheine und Ge­gen­stände dür­fen be­hal­ten wer­den. Al­ler­dings darf der La­den­in­ha­ber die Er­fül­lung sei­ner Pf­lich­ten ver­wei­gern, bis der La­den wie­der er­laubt ge­öff­net ist; denn ein Ver­trag darf nicht zu ei­nem ge­setz­wid­ri­gen Ver­hal­ten zwin­gen.
  • Zu­läs­sig ist auch der Kauf re­zept­pflich­ti­ger Me­di­ka­mente in ei­ner Apo­theke ohne Re­zept (so­weit es sich nicht um Be­täu­bungs­mit­tel im Sinne des BtMG han­del­t).
  • Soll hin­ge­gen ge­rade der bezweckte Er­folg des Rechts­ge­schäfts ver­hin­dert wer­den, ist das ent­spre­chende Rechts­ge­schäft in al­ler Re­gel nich­tig. Denn das Ver­bot des Er­fol­ges soll im Zwei­fel ge­rade dem Ab­schluss sol­cher Ge­schäfte vor­beu­gen.

Hoch­stap­ler H gibt sich als Arzt aus, ob­wohl er nie Me­di­zin stu­diert hat. H ver­stößt ge­gen § 2 BÄO (Bunde­särz­te­ord­nung), weil er we­der über eine Ap­pro­ba­tion als Arzt, noch eine Er­laub­nis ver­fügt. Die ab­ge­schlos­se­nen Heil­be­hand­lungs­ver­träge sind nich­tig; das gilt un­ab­hän­gig da­von, ob er die Pa­ti­en­ten hei­len konn­te.

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