IV. Was ist die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz?
3. Ist das Verpflichtungs- oder das Verfügungsgeschäft unwirksam?
In den meisten Fällen betrifft die Nichtigkeit nur das Verpflichtungsgeschäft.
Nach § 5 Abs. 1 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Dadurch ist der Arbeitsvertrag nichtig; wurde dem Kind allerdings das Arbeitsentgelt gezahlt, ist die Übereignung der Geldscheine (§ 929 S. 1 BGB) wirksam.
Manchmal betrifft das Verbotsgesetz aber auch nur das Verfügungsgeschäft.
Wenn ein Arzt seine Honoraransprüche zur Einziehung an einen Dritten abtritt, muss er nach § 402 BGB alle zur Durchsetzung erforderlichen Informationen mitteilen. Damit verstößt er aber gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (unbefugte Weitergabe eines fremdes Geheimnisses, das ihm als Arzt anvertraut wurde), wenn der Patient nicht vorher eingewilligt hat. Die reine Verpflichtung zur Abtretung eines Honoraranspruchs verletzt aber die Schweigepflicht noch nicht.
Strittig ist, wie sich die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts auf das Verpflichtungsgeschäft auswirkt.
Einerseits wird vertreten, dass die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts stets auch die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts zur Folge hat.
- Schon die Verpflichtung stellt die Geltung des Verbots in Frage.
- Konsequenz einer Wirksamkeit wären Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche. Solche sind allerdings nicht gewollt.
Für eine Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts spricht:
- das Bedürfnis, wie bei der Hehlerei (§ 259 StGB) einen gutgläubigen Vertragspartner, hier z.B. das Inkassounternehmen, das von einer Einwilligung ausging, zu schützen. Es soll zumindest Schadensersatzansprüche aus § 311a Abs. 2 BGB erhalten.