IV. Was ist die Rechts­folge des Ver­sto­ßes ge­gen das Ver­bots­ge­setz?

3. Ist das Ver­pflich­tungs- oder das Ver­fü­gungs­ge­schäft un­wirk­sam?

In den meis­ten Fäl­len be­trifft die Nich­tigkeit nur das Ver­pflich­tungs­ge­schäft.

Nach § 5 Abs. 1 JAr­bSchG ist die Be­schäf­ti­gung von Kin­dern un­ter 15 Jah­ren ver­bo­ten. Da­durch ist der Ar­beits­ver­trag nich­tig; wurde dem Kind al­ler­dings das Ar­beits­ent­gelt ge­zahlt, ist die Über­eig­nung der Geld­scheine (§ 929 S. 1 BGB) wirk­sam.

Manch­mal be­trifft das Ver­bots­ge­setz aber auch nur das Ver­fü­gungs­ge­schäft.

Wenn ein Arzt seine Ho­no­ra­ran­sprü­che zur Ein­zie­hung an einen Dritten ab­tritt, muss er nach § 402 BGB alle zur Durch­set­zung er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen mit­tei­len. Da­mit ver­stößt er aber ge­gen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (un­be­fugte Wei­ter­gabe ei­nes frem­des Ge­heim­nis­ses, das ihm als Arzt an­ver­traut wur­de), wenn der Pa­ti­ent nicht vor­her ein­ge­wil­ligt hat. Die reine Ver­pflich­tung zur Ab­tre­tung ei­nes Ho­no­ra­ran­spruchs ver­letzt aber die Schwei­ge­pflicht noch nicht.

Strit­tig ist, wie sich die Nich­tigkeit des Ver­fü­gungs­ge­schäfts auf das Ver­pflich­tungs­ge­schäft aus­wirkt.

Ei­ner­seits wird ver­tre­ten, dass die Nich­tigkeit des Ver­fü­gungs­ge­schäfts stets auch die Nich­tigkeit des Ver­pflich­tungs­ge­schäfts zur Folge hat.

  • Schon die Ver­pflich­tung stellt die Gel­tung des Ver­bots in Fra­ge.
  • Kon­se­quenz ei­ner Wirk­sam­keit wä­ren Er­fül­lungs- und Scha­denser­satzan­sprü­che. Sol­che sind al­ler­dings nicht ge­wollt.

Für eine Wirk­sam­keit des Ver­pflich­tungs­ge­schäfts spricht:

  • das Be­dürf­nis, wie bei der Heh­le­rei (§ 259 StGB) einen gut­gläu­bi­gen Ver­tragspart­ner, hier z.B. das In­kas­so­un­ter­neh­men, das von ei­ner Ein­wil­li­gung aus­ging, zu schüt­zen. Es soll zu­min­dest Scha­denser­satz­an­sprü­che aus § 311a Abs. 2 BGB er­hal­ten.
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