B. Was gilt bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)?
I. Was ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB?
Verbotsgesetze sind Gesetze, die die Vornahme eines Rechtsgeschäftes wegen seines Inhalts, des mit ihm bezweckten Erfolges oder aufgrund besonderer Umstände untersagen.
Gesetz i.S.d. BGB meint gem. Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm, d.h. auch Europarecht, Verordnungen, Satzungen etc. Es ist also irrelevant, welchem Rechtsgebiet die Norm angehört (Strafrecht, öffentliches Recht, Zivilrecht). Nicht erfasst sind hingegen Richterrecht (d.h. auch nicht Entscheidungen höchster Instanz) und Gewohnheitsrecht sowie Rechtsnormen ausländischer Staaten.
Dieses Gesetz kann entweder ausdrücklich ("Verboten ist...") oder auch implizit (etwa bei Strafgesetzen "wird mit Geldstrafe bestraft") bestimmte Rechtsgeschäfte untersagen. Wichtiger als der konkrete Wortlaut ist aber der Normzweck. Regelmäßig wird Ihnen in Klausuren ein Hinweis auf einschlägige Normen im Bearbeitervermerk oder im Sachverhalt gegeben.
- Verboten ist etwa Schwarzarbeit nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) und § 1 Abs. 2 SchwarzArbG.
- Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis ist nach § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) verboten.
- Verboten ist nach § 259 StGB die Hehlerei, d.h. der Erwerb oder Verkauf von Gegenständen, die durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat (beispielsweise Diebstahl, Raub oder Betrug) erlangt sind.
Regelt ein Gesetz nur bestimmte Umstände des Zustandekommens, handelt es sich um kein Verbotsgesetz.
Eine Unwirksamkeit geschlossener Kaufverträge nach § 134 BGB kommt etwa nicht in Betracht bei
- Verstößen gegen § 4 Ladenöffnungsgesetz NRW oder
- die Pflicht, bestimmte Medikamente nur in Apotheken zu verkaufen (§ 43 Arzneimittelgesetz).