B. Was sind Verfügungsverbote (§§ 135 -137 BGB)?
III. Was sind Verfügungsbeschränkungen?
Das Gesetz ordnet an manchen Stellen an, dass Personen über bestimmte Gegenstände nicht verfügen dürfen.
- Nach § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Verfügung über das Vermögen eines Ehegatten im Ganzen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam (§ 6 S. 2 LPartG für eingetragene Lebenspartner).
- Nach § 1643 BGB iVm § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB dürfen Eltern nur mit Zustimmung des Familiengerichts Verfügungen über Grundstücke der Kinder (neben der Übertragung insbesondere auch die Belastung, etwa mit einer Hypothek) vornehmen.
- Nach § 2211 BGB dürfen Erben über die geerbten Gegenstände nicht verfügen, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
- Nach § 399, 2. Var. BGB darf über eine Forderung mit Abtretungsverbot nicht verfügt werden.
Diese Regelungen betreffen anders als § 137 BGB nicht nur das "Dürfen", sondern verhindern mit absoluter Wirkung den Eintritt der Rechtsfolge.
- Zudem wirken sie anders als § 135 BGB, § 136 BGB nicht nur relativ, sondern gegenüber jedermann.
- Schließlich lassen sie sich auch - anders als nach § 135 Abs. 2 BGB - nicht durch Gutgläubigkeit überwinden.
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