II. Welche Folge haben § 135 BGB und § 136 BGB?
2. Wie sieht ein Fall zu § 136 BGB aus?
Selbstkontrollaufgabe: V verkauft einen Oldtimer an K (§ 433 BGB), übereignet (§ 929 S. 1 BGB) ihm diesen aber noch nicht. Als G dem V einen höheren Preis für das Auto anbietet, schließt V auch mit diesem einen Kaufvertrag (das darf er nach dem BGB!). Was kann K tun, um zu verhindern, dass G Eigentum am Auto erlangt? |
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K kann eine einstweilige Verfügung gegen V erwirken (§ 935 ZPO iVm § 938 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn G davon erfährt, wird er aber nach § 929 S. 1 BGB wirksam Eigentümer des Autos. Daher ginge der Anspruch des K auf Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) gegen V ins Leere. Dieses Ergebnis korrigiert § 136 BGB iVm § 135 Abs. 1 BGB: Zwar ist V für alle anderen nicht mehr Eigentümer (seine Gläubiger können also nicht mehr das Auto verwerten, um ihre Geldforderungen zu befriedigen), zugunsten von K gilt aber die Übereignung als unwirksam, sodass V weiter Eigentümer ist. Wenn G allerdings nicht von der einstweiligen Verfügung weiß (er wird nicht von Amts wegen informiert, weil er am einstweiligen Verfügungsverfahren nicht beteiligt ist!), kann er nach § 135 Abs. 2 BGB iVm § 929 S. 1 BGB iVm § 932 Abs. 1 S. 1 BGB gutgläubig das Verfügungsverbot überwinden; K kann dann nur noch von V Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB verlangen. Wichtig: § 135 Abs. 2 BGB ist kein Fall des gutgläubigen Erwerbs - denn der Verfügende ist Eigentümer und verfügungsbefugt, also Berechtigter im Sinne der §§ 929 ff. BGB. Es wird nur das relative Verfügungsverbot überwunden. Achten Sie also auf eine präzise Ausdrucksweise! |