B. Was sind Verfügungsverbote (§§ 135 -137 BGB)?
I. Was sind rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote (§ 137 BGB)?
Nach § 137 S. 1 BGB ist es nicht möglich, Verfügungen durch Rechtsgeschäft mit Wirkung gegenüber Dritten zu verhindern.
Die Regelung betrifft nur die Verfügung, nicht hingegen die Verpflichtung dazu (Trennungsprinzip). Schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte sind (sogar mit Vertragsstrafen nach § 339 BGB) ausdrücklich erlaubt ( § 137 S. 2 BGB).
Es handelt sich also bei einem Verfügungsverbot i.S.v. § 137 BGB nicht um ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB - die schuldrechtliche Vereinbarung als solche ist zunächst wirksam (Abstraktionsprinzip).
Der Eigentümer kann trotz entgegenstehender vertraglicher Verpflichtung einem Dritten wirksam als Berechtigter Eigentum an seiner Sache verschaffen (etwa nach § 929 S. 1 BGB oder nach § 873 BGB, § 925 BGB). Er kann sich aber (durch einen Vertrag sui generis nach § 311 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 1 BGB) wirksam dazu verpflichten, das Eigentum nicht zu übertragen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er nach § 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB nach Fristsetzung auf Schadensersatz statt der Leistung.
Eine wichtige Ausnahme, die wir uns vorhin bereits angeschaut haben, gilt aber für Forderungen und sonstige Rechte: Nach § 399, 2. Var. BGB kann ein Abtretungsverbot mit Wirkung für und gegen jedermann vereinbart werden. Dies gilt nach § 413 BGB entsprechend für andere übertragbare Rechte.
Kaufmann K vereinbart mit Großhändler V ein Abtretungsverbot für alle zwischen ihnen bestehende Forderungen. V tritt eine Kaufpreisforderung gegen K an Inkassounternehmen I ab. Kann nun I Zahlung von K verlangen?
Ein Anspruch von I gegen K könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB iVm § 398 S. 2 BGB ergeben. Dann müsste I Inhaber der (bestehenden) Forderung sein. Ursprünglich war V Inhaber der Forderung. Allerdings könnte er die Forderung nach § 398 S. 1 BGB an I übertragen haben. Das rechtsgeschäftlich vereinbarte Verfügungsverbot (§ 137 S. 1 BGB) steht der Übertragung ausnahmsweise entgegen: Nach § 399, 2. Var. BGB ist ein Ausschluss der Abtretung mit Wirkung gegenüber Dritten möglich. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich. Daher ist I nicht Inhaber der Forderung. I hat keinen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB iVm § 398 S. 2 BGB.