B. Was sind Ver­fü­gungsver­bote (§§ 135 -137 BGB)?

II. Wel­che Folge ha­ben § 135 BGB und § 136 BGB?

Re­la­tive Ver­fü­gungsver­bote be­wir­ken, dass Ver­fü­gungen, die eine be­stimmte (ge­schütz­te) Per­son in ih­rer Rechts­stel­lung be­ein­träch­ti­gen wür­den, (nur) ge­gen­über die­ser Per­son un­wirk­sam sind.

§ 135 BGB re­gelt ge­setz­li­che re­la­tive Ver­fü­gungsver­bote. Sol­che Ver­fü­gungsver­bote gibt es im BGB nicht; auch sonst ge­hö­ren keine re­la­ti­ven ge­setz­li­chen Ver­fü­gungsver­bote zum Ex­amens­stoff.

Be­deu­tung er­langt § 135 BGB aber durch § 136 BGB, wo­nach die Re­ge­lung ent­spre­chend auf ge­richt­li­che und be­hörd­li­che Ver­fü­gungsver­bote An­wen­dung fin­det.

  1. Ge­richt­li­che Ver­fü­gungsver­bote fin­den sich im Zwangs­voll­stre­ckungsrecht zu­guns­ten des die Voll­stre­ckung be­trei­ben­den Gläu­bi­gers, näm­lich in § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO für Ver­fü­gungen über ge­pfän­dete For­de­rungen und in § 23 Abs. 1 ZVG für Ver­fü­gungen über be­schlag­nahmte Grund­stücke.
  2. Be­deu­tung hat § 136 BGB auch im Straf­pro­zess­recht: Nach § 75 Abs. 3 StGB steht die An­ord­nung der Ein­zie­hung bis zur Rechts­kraft ei­nem ge­richt­li­chen Ver­fü­gungsver­bot gleich.

Die Ver­fü­gung ist ge­gen­über je­der­mann bis auf den Be­güns­tig­ten wirk­sam. Ge­gen­über die­sem gilt die Ver­fü­gung als nicht er­folgt, ins­be­son­dere gilt also Ei­gen­tum nicht als über­ge­gan­gen.

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