c. Was gilt bei einem Antrag unter Abwesenden?
aa. Was regelt § 149 BGB?
Da nach § 147 Abs. 2 BGB nur die übliche bzw. regelmäßige Übermittlungsdauer maßgeblich ist, kann im Einzelfall die Frist ablaufen, obwohl der Annehmende alles Zumutbare getan hat. Dann gilt die Annahme nach § 150 Abs. 1 BGB grundsätzlich als neuer Antrag.
Wegen eines Poststreiks wird der Annahmebrief erst eine Woche nach Absendung in den Briefkasten des Antragenden eingeworfen. Das Absendedatum ist anhand des Poststempels erkennbar. Ohne § 149 BGB käme ein Vertrag erst durch eine weitere Annahmeerklärung zustande.
Da dies jedoch für den Absender der Annahmeerklärung, der auf den rechtzeitigen Zugang vertrauen durfte, oft zu überraschenden Ergebnissen führt, sieht § 149 BGB einen besonderen Schutz vor: Der Antragende (Empfänger der Annahmeerklärung), der erkennt, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, muss dem Annehmenden den verspäteten Zugang unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) anzeigen. Sendet er diese Mitteilung vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder zu spät ab, muss er sich so behandeln lassen, als wäre ihm die Annahme rechtzeitig zugegangen.