2. Bis zu wel­chem Zeit­punkt ist eine An­nahme mög­lich?

c. Was gilt bei ei­nem An­trag un­ter Ab­we­sen­den?

Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein An­trag un­ter Ab­we­sen­den bis zu dem Zeit­punkt an­ge­nom­men wer­den, in wel­chem der An­tra­gende den Ein­gang der Ant­wort un­ter re­gel­mä­ßi­gen Um­stän­den er­war­ten darf. Die An­nahmefrist wird da­bei ab der Ab­gabe (nicht ab dem Zu­gang!) des An­trags be­rech­net. Sie setzt sich zu­sam­men aus drei Kom­po­nen­ten:

Es kommt da­bei so­wohl auf den In­halt des an­ge­tra­ge­nen Ver­trages als auch auf den Über­mitt­lungs­weg an.

  1. Ein per E-Mail ge­mach­ter An­trag ist grund­sätz­lich eben­falls per E-Mail an­zu­neh­men, so dass die Hin- und Rück­sen­de­dauer mi­ni­mal ist.
  2. Ein An­trag, der sich auf ein kom­pli­zier­tes Ge­schäft oder den Kauf be­son­ders wirt­schaft­lich be­deut­sa­mer Gü­ter be­zieht, er­for­dert eine län­gere Über­le­gungs­frist als der Kauf von All­tags­ge­gen­stän­den.

Ent­schei­dend ist der Zu­gang der An­nahme im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Es kommt nicht auf die ein­zel­nen Frist­tei­le, son­dern auf die Ge­samt­dauer an. Eine be­son­ders lange Be­ar­bei­tungs­zeit kann durch eine be­son­ders schnelle Über­mitt­lung der An­nahmeer­klä­rung kompen­siert wer­den.

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