aa. Was ist eine invitatio ad offerendum?
(4) Was gilt bei "freibleibenden Anträgen"?
In der Praxis (und in Klausuren) kommt es oft vor, dass ein Antrag nur "nach Verfügbarkeit", "freibleibend" oder "ohne Obligo" (Obligo = Verpflichtung/Gewähr) erklärt wird. Diese Klauseln müssen Sie auslegen (§ 133 BGB, § 157 BGB). Die Auslegung kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:
- Manchmal ist damit nur gemeint, dass der vermeintliche Antrag gar keine Pflichten auslösen soll - es sich also um eine invitatio ad offerendum handeln soll. Gerade in Klausuren in den Anfangssemestern wird das der Regelfall sein.
- Es kann sich um einen gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Ausschluss der Verbindlichkeit des Antrags handeln (§ 145 a.E. BGB). Das bedeutet, dass ein Widerruf nicht nur wie nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB bis zum Zugang des Antrags, sondern bis zum Zugang der Annahmeerklärung möglich sein soll. Die Rechtsprechung weitet dieses Widerrufsrecht sogar aus: Es soll sogar noch unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung möglich sein, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Anlass zum Handeln bestand. Dies ist der Regelfall in Examensklausuren und in der Praxis.
- Es kann sich weitergehend sogar um ein vertraglich vorbehaltenes, unbeschränktes Rücktrittsrecht (§ 346 Abs. 1 BGB) handeln. Da dies den Vertragspartner aber stark benachteiligt, müssen hierfür besondere Umstände (etwa eine etablierte Praxis in der konkreten Geschäftsbeziehung vorliegen).
- Schließlich kann durch die Klausel auch nur die verschuldensunabhängige Haftung für ein Beschaffungsrisiko (§ 276 Abs. 1 a.E. BGB) ausgeschlossen werden.
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