aa. Was ist eine invitatio ad offerendum?
(2) Machen Warenautomaten einen verbindlichen Antrag?
In vielen Fällen ist heutzutage gar kein menschlicher Verkäufer mehr vorhanden, der einen Antrag machen könnte.
Man kann sich am Automaten eine Flasche Cola oder eine Packung Zigaretten ziehen und durch Einwurf von 50 Cent bezahlen. Ein menschlicher Verkäufer, der Willenserklärungen abgeben oder entgegennehmen könnte, ist dabei weit und breit nicht vorhanden.
Es ist umstritten, ob im Aufstellen eines gefüllten Warenautomaten bereits ein verbindlicher Antrag an alle Nutzer dieses Automaten auf Abschluss eines Kaufvertrages im Sinne von § 145 BGB liegt.
Einerseits kann man darin eine bloße invitatio ad offerendum sehen. Dies hat zur Folge, dass der Kunde, der Geld einwirft, den Antrag auf Vertragsschluss macht und dieser Antrag vom Aufsteller angenommen wird, für den das Gerät nach § 120 BGB als Übermittlungseinrichtung agiert.
- Dafür spricht, dass bei Störungen des Automaten gerade kein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des gekauften Artikels aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern nur ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB entstehen soll.
Die Gegenauffassung meint, dass mit jedem, der echte Münzen einwirft, ein Vertrag zustandekommt.
- Dafür spricht, dass der Aufsteller gerade keine Auswahl unter den Nutzern treffen kann oder will, er verzichtet also auf seine Abschlussfreiheit. Auch Verhandlungen im Sinne der Inhaltsfreiheit sind nicht möglich. Da er ohnehin schon eine vorgefertigte Willenserklärung bereithält, kann man darin auch einen Antrag (und nicht bloß eine vorgefertigte Annahme) erblicken.
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