IV. Gibt es Verträge ohne eindeutig identifizierbaren Antrag bzw. Annahme?
2. Können Mängel der Geschäftsfähigkeit durch sozialtypisches Verhalten überwunden werden?
Eine weitere Erschwernis tritt ein, wenn derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt, nicht volljährig ist, sondern beschränkt geschäftsfähig (oder sogar geschäftsunfähig) ist. Das Problem stellte sich in einer berühmten Entscheidung (die Sie kennen sollten):
Im "Bremer Straßenbahnfall" fuhr ein Minderjähriger ohne Wissen seiner Eltern mit der Straßenbahn und sollte nun ein "erhöhtes Beförderungsentgelt" bezahlen.
Zur Lösung dieser Fälle gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten:
Nach einer Ansicht muss man auch diesen Fall nach den §§ 145 ff. BGB lösen. Aufgrund von § 107 BGB wäre der Minderjährige hier nicht zur Zahlung verpflichtet, obwohl er die Leistung bereits erhalten hat. Seine Eltern haben keinen Anlass, den Vertrag zu genehmigen. Eine Haftung kommt allenfalls aus § 826 BGB in Betracht, soweit der Minderjährige mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat und im konkreten Fall einsichtsfähig war (§ 828 Abs. 3 BGB).
Argumente:
- Der Minderjährige ist nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend schutzbedürftig.
- Die Entscheidung des Straßenbahnbetreibers, auf Einlasskontrollen zu verzichten, geschieht auf eigene Gefahr. Der Anbieter der Leistung kann eher auf die Gegenleistung ( idR Bezahlung) verzichten, als der Minderjährige.
- Die gesetzlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB können nicht einseitig (hier von der Bahn) abbedungen werden.
Die Gegenansicht sieht gerade in diesem Fall die Lehre vom Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten bestätigt. Da ein solcher Vertrag nicht auf Willenserklärungen, sondern nur auf Verhalten beruht, komme es auf Geschäftsfähigkeit (§ 107 BGB) nicht an.
Argumente:
- Sinn und Zweck der §§ 104 ff. BGB passen nicht: Mangels Verhandlungsmöglichkeit besteht keine Gefahr, dass der Minderjährige überrumpelt wird oder ihm ein nachteiliges Geschäft aufgedrängt wird.
- Da sich derjenige, der öffentliche Verkehrsmittel anbietet, seine Vertragspartner nicht aussuchen kann, passen die §§ 107 ff. BGB nicht.
- Die §§ 145 ff. BGB regeln nur einen typischen Fall des Vertragsschlusses. Andere Gestaltungen sind daneben unstreitig anerkannt (etwa der Vertragsschluss durch bloße Einigung). Für den öffentlichen Nahverkehr ist eine weitere Ausnahme zu machen.