b. Was verlangt der Rechtsbindungswille?
aa. Was ist eine invitatio ad offerendum?
Ohne Rechtsbindungswillen handelt, wer nur will, dass ihm Anträge gemacht werden (sog. "invitatio ad offerendum").
Typische Beispiele für eine invitatio ad offerendum sind Speisekarten, Zeitungsinserate und Kataloge. Hier ist schon unklar, ob genug Waren da sind, um alle potentiellen Interessenten zu beliefern. Ist dem Ersteller der Speisekarte, des Inserats oder des Katalogs die Erfüllung aus Kapazitätsgründen unmöglich, hätten die nicht belieferten Kunden durch schlichte Annahme eines verbindlichen Antrags im Sinne von § 145 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 311a Abs. 2 S. 1 BGB.
Bei Ausstellung einzelner Gegenstände in Schaufenstern von Geschäften liegt im Zweifel eine invitatio ad offerendum vor, weil der Geschäftsinhaber zur Erfüllung des Vertrages (d.h. zur Übergabe und Übereignung der Ware aus dem Schaufenster, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) sein gesamtes Schaufenster umdekorieren müsste. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass in der Zeit bevor die Ware aus dem Schaufenster entfernt wurde, weitere Annahmeerklärungen anderer Kunden eingehen - der eine Gegenstand aus dem Fenster kann aber nur an einen Kunden übergeben und übereignet werden..
Nur weil aber theoretisch unendlich viele Personen einen Vertrag durch Annahmeerklärung schließen können, scheidet ein rechtsverbindlicher Antrag im Sinne von § 145 BGB nicht per se aus. Man kann nämlich auch einen Antrag an einen unbestimmten Personenkreis ("offerta ad incertas personas") machen und diesen ggf. auf einen bestimmten Vorrat begrenzen.
- Der Betrieb einer Zuglinie ohne vorherige Einlasskontrolle in die Fahrzeuge und Möglichkeit zum Ticketkauf im Fahrzeug (z.B. im ICE) ist ein Antrag zum Abschluss eines Beförderungsvertrages an jedermann.
- Auch das Freigeben der Zapfsäule einer Selbstbedienungstankstelle kann als Antrag an jedermann auf Abschluss eines Kaufvertrags angesehen werden.
- Nach den AGB von eBay richtet derjenige, der dort etwas verkauft, einen Antrag an alle Nutzer, den diese durch ihre Gebote annehmen können.
- Grundsätzlich sind auch Automaten, über die man Getränke, Süßigkeiten oder Souvenirs erwerben kann (sog. "Warenverkaufsautomaten", dazu später noch genauer) an die Allgemeinheit gerichtet, so dass jeder Interessent durch Einwurf von Geld diesen verbindlichen Antrag annehmen kann.
Ein Antrag liegt daher nur vor, wenn aus Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB, § 157 BGB) bereits ein Rechtsbindungswille vorliegt. Fehlt aus Sicht eines solchen Empfängers hingegen der Rechtsbindungswille, liegt eine invitatio ad offerendum vor. Der wirkliche, nicht erkennbare Wille des Erklärenden ist analog § 116 S. 1 BGB unbeachtlich, so dass auf gewisse Erfahrungssätze abzustellen ist.
- Grundsätzlich spricht gegen einen verbindlichen Antrag, dass auch ein objektiver Empfänger wissen muss, dass Menschen sich im Zweifel möglichst lange die Entscheidung offenhalten wollen, mit wem sie einen Vertrag abschließen. Dieses Recht, einzelne Personen abzulehnen, ist als Abschlussfreiheit sogar durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt.
- Gegen einen verbindlichen Antrag spricht die aus Sicht eines objektiven Empfängers erkennbare Gefahr, Verträge zu schließen, die mangels hinreichender Vorräte bzw. Produktionskapazitäten gar nicht erfüllbar wären. Denn bei Abschluss von Verträgen, deren Erfüllung von Anfang an unmöglich ist, droht eine Schadensersatzhaftung nach § 311a Abs. 2 S. 1 BGB.
- Der Antragende will hingegen aus Sicht eines objektiven Empfängers bereits eine verbindliche Pflicht begründen, wenn er eindeutige objektive Bedingungen für den Vertragsschluss aufstellt, eine Kapazitätserschöpfung technisch ausgeschlossen ist und ihm die Identität des Vertragspartners egal ist. Dies ist namentlich bei Einsatz von Automaten der Fall - denn dort kann niemand die Identität überprüfen und die Nutzung setzt voraus, dass dieser überhaupt befüllt ist. Insoweit gibt es kein erkennbares Interesse am Fehlen einer Bindung und es liegt eine offerta ad incertas personas vor.