d. Was gilt bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit?
bb. Was gilt bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Adressaten?
Auch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Adressaten des Antrags ist zu differenzieren:
- Wenn der Empfänger eines Antrags stirbt oder geschäftsunfähig wird, nachdem er bereits die Annahme des Antrags erklärt hat, greift § 130 Abs. 2 BGB: Die Annahme wird trotz seines Todes mit dem Zugang wirksam. Die Erben können also nur bis zum Zugang widerrufen (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Stirbt der Empfänger, nachdem ihm der Antrag zugegangen ist (und damit nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam wurde), aber bevor er die Annahme erklären konnte, können seine Erben an seiner Stelle den Antrag annehmen. Auf sie geht das gesamte Vermögen, also auch das Annahmerecht, über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt nur, falls der beabsichtigte Vertrag ein höchstpersönliches Geschäft sein sollte.
Obwohl diese Konstellation im Gesetz nicht geregelt ist, greift insoweit bei Tod des Empfängers der Gedanke des § 153 BGB entsprechend: Der Antragende kann im Einzelfall nur den konkreten Adressaten berechtigen und verpflichten wollen, weil es ihm gerade auf dessen Person ankam (etwa bei Geschäften unter Freunden oder bei bekannter besonderer persönlicher Zuverlässigkeit). In diesem Fall können die Erben keine wirksame Annahme mehr erklären. Bei typischen Massengeschäften (Kauf bei Amazon o.ä.) wird ein Wille zu einem höchstpersönlichen Geschäft jedoch nicht vorliegen.
- Stirbt der Empfänger sogar vor Zugang des Antrags und damit vor dessen Wirksamwerden (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), kann das Annahmerecht nicht auf die Erben übergehen (da es noch gar nicht vor dem Tod entstanden ist). Soweit die Erben richtiger Empfänger sind, kann aber ein eigenes Annahmerecht bei ihnen entstehen - Voraussetzung ist, dass der Antragende sich nicht nur an den Verstorbenen, sondern auch an dessen Erben wenden wollte. Dies ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.
Wird der Empfänger vor Erklärung der Annahme geschäftsunfähig, kann nur noch der Betreuer als gesetzlicher Vertreter (§ 1896 BGB, § 1902 BGB) annehmen. Hier ist grundsätzlich eine Analogie zu § 153 BGB nicht geboten, denn die Leistung kommt dem gewünschten Empfänger zugute; auf dessen Geschäftsfähigkeit kommt es dafür in der Regel nicht an. Ein entgegenstehender Wille der Antragenden bleibt also insoweit außer Betracht.