bb. Was ist eine Gefälligkeit?
(1) Wie sind unentgeltliche Verträge abzugrenzen?
Die Abgrenzung von Gefälligkeiten zu rechtsverbindlichen Verträgen ohne Gegenleistung (Auftrag, § 662 BGB; Schenkung, § 516 BGB; Leihe, § 598 BGB; unentgeltliche Verwahrung, § 690 BGB) erfolgt anhand von drei Kriterien:
- Der Grund der Gefälligkeit: Wird die Aufgabe übernommen, weil man sich durch Verwandtschaft, Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft verbunden sieht?
Verpflichtet sich ein Fremder zum Gießen der Pflanzen, ist dies eher rechtserheblich (und damit einklagbar), als wenn dies ein Nachbar oder Verwandter übernimmt.
- Die wirtschaftlichen Auswirkungen (insbesondere die Risiken bei Nicht- oder Schlechterfüllung): Hat die Übernahme der Aufgabe für die Beteiligten große finanzielle Bedeutung, etwa weil eine großer finanzieller Gewinn oder Verlust im Raum steht?
Handelt es sich bei den Pflanzen um wertvolle Orchideen, wird man eher einklagbare Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche bejahen. Andererseits wird ein unübersehbares Risiko, etwa bei Abgabe eines Lottoscheins, gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillen sprechen.
- Ein besonderes Interesse an Verlässlichkeit: Wie wichtig ist für den Begünstigten, sich darauf verlassen zu können, dass der Gefällige die versprochenen Aufgaben auch ordentlich, rechtzeitig und sachgerecht erfüllt?
Werden die Pflanzen regelmäßig über Jahre hinweg versorgt, kann man diese Tätigkeit nicht überraschend beenden. Wird ein genauer Plan mit Gießzeiten aufgestellt, spricht dies für eine rechtsverbindliche Vereinbarung, während eine nur spontane Verabredung hierfür nicht genügt.