B. Was ist bei Stellvertretung zu prüfen?
V. Lückentext: Stellvertretung
Für eine wirksame Stellvertretung ist neben einer Willenserklärung, die in fremdem Namen abgegeben wird, auch nötig.
Die Voraussetzung, dass der eine eigene Willenserklärung abgeben muss, grenzt die Stellvertretung von der ab.
Das Prinzip der gebietet es, dass die Willenserklärung im fremden Namen erfolgen muss. Lässt die Erklärung nicht erkennen, dass eine Vertretung vorliegt, wird gem. § BGB ein Eigengeschäft des Vertreters angenommen.
Unter "Vertretungsmacht" versteht man die Befugnis, einen anderen wirksam zu und zu . Sie kann sich nicht nur kraft Gesetzes (z.B. §§ 1626, 1629 BGB) ergeben, sondern auch kraft und kraft .
Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist die sog. (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Sie erlischt insbesondere durch oder richtet sich nach dem zugrunde liegenden , § 168 BGB.
Hinsichtlich der ist zwischen gesetzlichen Tatbeständen (§§ 170 – 173 BGB) und der allgemeinen - bzw. zu differenzieren.