4. Wann wäre die Geltendmachung eines Formverstoßes treuwidrig (§ 242 BGB)?
c. In welchen Fällen kann nicht auf § 242 BGB zurückgegriffen werden?
Keinesfalls dürfen Sie in folgenden Konstellationen auf § 242 BGB zurückgreifen:
- Unstreitig scheidet eine auf § 242 BGB gestützte Überwindung des Formerfordernisses aus, wenn beide Parteien wussten, dass eine bestimmte gesetzliche Form eingehalten werden musste, sie sich aber bewusst (etwa aus Faulheit oder in Umgehungsabsicht) darüber hinweggesetzt haben. Hier genügt in der Klausur die Feststellung, dass zwingende Regelungen nicht zur Disposition der Parteien stehen.
Dies ist typischerweise der Fall bei einem Scheingeschäft, bei dem das Gewollte (§ 117 Abs. 2 BGB) nicht der gesetzlichen Form entspricht (§ 125 S. 1 BGB), aber das formgerecht Vereinbarte nicht gewollt ist (§ 117 Abs. 1 BGB).
- Hat keine der Parteien die Formbedürftigkeit des Vertrages gekannt, hätten sie diese aber kennen müssen (§ 122 Abs. 2 BGB), kommt ein Schutz nur in Betracht, wenn dadurch völlig untragbare Ergebnisse eintreten würden. Für das Kennenmüssen ist erforderlich, dass das Formerfordernis bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) erkannt worden wäre.
- Bei Verfügungen kann der Formzwang nicht durch § 242 BGB durchbrochen werden. Denn die Verfügungen wirken absolut und berühren deshalb Interessen Dritter; hier geht das Interesse an der Verkehrssicherheit vor.
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