1. Was erfordert die Textform (§ 126b BGB)?
Welche Erscheinungsformen gibt es bei der Textform?
Die Textform kann Ihnen in Klausuren in vielen Erscheinungsformen begegnen:
Wichtigster Anwendungsfall der Textform ist die E-Mail. Durch die Absenderangabe ist dabei auch der Erklärende stets benannt.
Auch Vordrucke und Formulare erfüllen die Textform (ohne jede Unterschrift).
Ein Computerfax liegt beim Absender nur als Datei im Speicher des Computers vor; also nicht auf einem dauerhaften Datenträger. Aber es kann nach Übermittlung ausgedruckt oder gespeichert werden und erfüllt damit die Textform.
Auch die Daten bei Eingabe in ein Onlineformular werden nicht beim Ausfüllenden (bei der Abgabe) dauerhaft gespeichert. Erst nach Übermittlung an den Empfänger können diese auf einem dauerhaften Datenträger (insbesondere in einer Datenbank) fixiert werden.
Allerdings dürfen Sie den Anwendungsbereich auch nicht überdehnen. Achten Sie also auf die Voraussetzungen des § 126b BGB
Beispielsweise sind die gesetzlichen Anforderungen der Textform (§ 126b BGB) in den folgenden Konstellationen nicht gewahrt:
Eine vom Erklärenden bereitgestellte Internetseite ist zwar auf einem Server gespeichert. Dies ist aber kein dauerhafter Datenträger, da die Datei vom Ersteller selbst gelöscht werden kann. Der Inhalt ist nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
Eine Sprachnachricht (z.B. auf der Mailbox, über Whatsapp, auf einem Anrufbeantworter) befindet sich zwar auf einem dauerhaften Datenträger, ist aber gerade nicht lesbar.