C. Was bedeutet "Geschäftsfähigkeit"?
I. Wer ist geschäftsfähig?
Das Gesetz bestimmt nicht, wer geschäftsfähig ist, sondern schließt nur bestimmte Personen aus. So sind Gesellschaften und juristische Personen immer voll geschäftsfähig; eine Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei Menschen. Hier sind volljährige Menschen auch grundsätzlich uneingeschränkt geschäftsfähig. Die Volljährigkeit richtet sich nach § 2 BGB, sie tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Man darf also am 18. Geburtstag um 0:00 Uhr, wenn man hineinfeiert, erstmals einen Sekt bestellen, ohne die eigenen Eltern zu fragen (§ 107 BGB). Möglich ist aber auch, dass der vormals Minderjährige den Kaufvertrag (§ 433 BGB) über einen bereits vorher bestellten Sekt nach § 108 Abs. 3 BGB unmittelbar nach Vollendung des 18. Lebensjahrs genehmigt.
Weiterhin müssen Sie differenzieren:
- Uneingeschränkt geschäftsunfähig sind demgegenüber alle (auch besonders vernünftige) Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag, § 104 Nr. 1 BGB.
- Zwischen dem siebten und dem 18. Geburtstag ist ein Kind bzw. Jugendlicher "beschränkt" geschäftsfähig (§ 106 BGB). Dies ermöglicht die Vornahme gewisser eigener Geschäfte (§ 107 BGB, § 110 BGB, § 112 BGB, § 113 BGB) und vor allem eine nachträgliche Genehmigung von Geschäften durch die Eltern (§ 108 BGB, § 109 BGB). Weil dies wichtige Klausurfälle betrifft, werden wir diesen Fall noch genauer untersuchen.
- Nicht geschäftsfähig sind allerdings nach § 104 Nr. 2 BGB Personen die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Ausnahmsweise sind von ihnen bewirkte Geschäfte aber nach § 105a BGB trotzdem wirksam.
- Demgegenüber sind Personen, die bewusstlos sind oder deren Geistestätigkeit nur vorübergehend gestört ist (z.B. aufgrund von hochgradiger Alkoholisierung ab ca. 3 Promille, Medikamenten) zwar geschäftsfähig, aber ihre Erklärung ist in diesem Zustand nichtig (§ 105 Abs. 2 BGB).