5. Was ist eine notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)?
Fall: Grundstück zum Schein
Selbstkontrollaufgabe: V verkauft K ein Grundstück in bester Düsseldorfer Lage zu einem Preis von 1.000.000 Euro. Beide beschließen, um Steuern und Gebühren zu sparen, bei der notariellen Beurkundung nur einen Kaufpreis von 500.000 Euro anzugeben. Als V den K um Zahlung von 1.000.000 Euro bittet, entgegnet dieser, dass er nur 500.000 Euro zahlen würde. V verlangt Zahlung von 1.000.000 Euro, K Auflassung (§ 925 BGB) und Eintragung ins Grundbuch Zug um Zug gegen Zahlung von 500.000 Euro. Wie ist die Rechtslage? |
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A. V könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 1.000.000 Euro gegen K aus § 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein solcher kommt durch zwei übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebene auf Kauf bzw. Verkauf gerichtete Willenserklärungen, Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB), zustande. 1. Antrag und Annahme Ein Antrag des V i.H.v. 1.000.000 Euro liegt vor. Diesen hat K auch angenommen. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Vertrags vor. 2. Wirksamkeit des Vertrages Dieser müsste auch wirksam sein. Nach § 125 S. 1 BGB wäre dieser nichtig, wenn eine gesetzliche Formvorschrift nicht eingehalten wurde. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB statuiert, dass Kaufverträge über ein Grundstück der notariellen Beurkundung bedürfen. Diese ist allerdings nicht erfolgt. Der Vertrag ist damit unwirksam. 3. Ergebnis V hat keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 1.000.000 Euro gegen K.
B. K könnte gegen V einen Anspruch auf Auflassung (vgl. § 925 BGB) und Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 500.000 Euro aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Dafür müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein solcher kommt durch zwei übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebene auf Kauf bzw. Verkauf gerichtete Willenserklärungen, Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB), zustande. V und K haben entsprechende Willenserklärungen ausgetauscht, die auch die Formvorgabe aus § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erfüllen, weshalb der Vertrag nicht nach § 125 S. 1 BGB nichtig ist. V und K waren sich jedoch darüber einig, dass die Erklärungen nicht verbindlich waren und nur zum Schein abgegeben werden sollten, um Notargebühren zu sparen. Solche Erklärungen sind gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Somit liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor. K hat keinen Anspruch auf Auflassung und Eintragung als Eigentümer des Grundstücks ins Grundbuch. |