III. Wel­che For­men gibt es?

5. Was ist eine no­ta­ri­elle Beur­kun­dung (§ 128 BGB)?

Die no­ta­ri­elle Beur­kun­dung ist die strengste Form des BGB. Was die Beur­kun­dung ist und wie sie ab­läuft, re­gelt aber nicht das BGB, son­dern das Beur­kun­dungs­ge­setz (ge­hört nicht zum Prü­fungs­stoff!). Nach die­sem Ge­setz fer­tigt der No­tar über die Er­klä­run­gen der Par­teien eine Nie­der­schrift an, die vor­ge­le­sen, von den Par­teien ge­neh­migt und dann von den Par­teien und dem No­tar un­ter­schrie­ben wer­den (§ 13 BeurkG). Da­bei über­nimmt der No­tar in­halt­li­che Verant­wor­tung, ihn tref­fen ei­gene Prü­fungs- und Be­leh­rungs­pflich­ten (§ 17 BeurkG).

§ 128 BGB re­gelt in­so­weit nur eine Ver­fah­renser­leich­te­rung: So­weit nichts an­de­res be­stimmt ist, kann zu­nächst der An­trag und erst dann die An­nahme be­ur­kun­det wer­den. Die Par­teien müs­sen also nicht gleich­zei­tig beim No­tar er­schei­nen. Die Re­ge­lung ist im Zu­sam­men­hang mit § 152 S. 1 BGB zu le­sen, wo­nach der Ver­trag im Zwei­fel mit Beur­kun­dung der An­nahme (und nicht mit de­ren Zu­gang nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB) wirk­sam wird.

  • Da­mit greift § 128 BGB zu­nächst dann nicht, wenn nur die Er­klä­rung ei­nes Be­tei­lig­ten be­ur­kun­det wer­den muss (etwa die­je­nige des Schen­kers in § 518 Abs. 1 BGB; der Be­schenkte kann seine An­nahme oh­ne­hin form­los er­klä­ren).
  • Zu­dem wird § 128 BGB für den klau­sur­re­le­van­ten Fall der Auf­las­sung (d.h. der ding­li­chen Ei­ni­gung über die Ei­gen­tumsüber­tra­gung an ei­nem Grund­stück) durch § 925 Abs. 1 S. 1 BGB ver­drängt, der eine gleich­zei­tige An­we­sen­heit der Par­teien beim No­tar vor­aus­setzt (wo­bei Stell­ver­tre­tung zu­läs­sig ist).

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