III. Wel­che For­men gibt es?

4. Was ist eine öf­fent­li­che Be­glau­bi­gung (§ 129 BGB)?

Die öf­fent­li­che Be­glau­bi­gung ist ge­gen­über der Schrift­form da­durch ver­schärft, dass ein No­tar als staat­lich da­mit be­trau­te, un­ab­hän­gige Stelle die Iden­ti­tät der Un­ter­schrei­ben­den fest­stel­len muss (§ 129 Abs. 1 BGB, § 40 BeurkG). Verant­wor­tung für den In­halt der Er­klä­rung über­nimmt der No­tar da­bei - an­ders als bei der Beur­kun­dung - nicht. Die Beur­kun­dung als stren­gere Form (§ 128 BGB) kann die Be­glau­bi­gung na­tür­lich er­set­zen (§ 129 Abs. 2 BGB).

Die Be­glau­bi­gung be­zieht sich nur auf die Un­ter­schrift, nicht auf die Er­klä­rung.

Da­mit muss die zu be­glau­bi­gende Er­klä­rung schrift­lich ab­ge­fasst sein; zu­dem muss sie un­ter­schrie­ben wer­den, wo­bei hier nach § 126 Abs. 1, 2. Var. BGB keine Na­mens­un­ter­schrift, son­dern nur ein Hand­zei­chen er­for­der­lich ist (§ 129 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Un­ter­schrift muss in Ge­gen­wart des No­tars er­fol­gen; ein zu­vor un­ter­schrie­be­nes Do­ku­ment soll nach § 40 Abs. 1 BeurkG nicht be­glau­bigt wer­den. Ebenso sol­len Blan­k­oun­ter­schrif­ten grund­sätz­lich nicht be­glau­bigt wer­den (§ 40 Abs. 5 BeurkG).

Ge­gen­über der blo­ßen Schrift­form hat die no­ta­ri­elle Be­glau­bi­gung einen hö­he­ren Be­weis­wert, da der No­tar die Iden­ti­tät des Er­klä­ren­den be­reits bei der Ab­gabe fest­stellt und so das Ri­siko ei­ner falschen Be­ur­tei­lung durch Hand­schrif­ten­gut­ach­ten ent­fällt. Aber auch die Warn­funk­tion ist stär­ker aus­ge­prägt: Wäh­rend man noch schnell ein­mal ein Pa­pier un­ter­schreibt, ist der Weg zum No­tar oft ein star­kes Hin­der­nis, das von vor­ei­li­gen Er­klä­run­gen ab­hält.

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