III. Welche Formen gibt es?
2. Was erfordert die Schriftform (§ 126 BGB)?
Nach § 126 Abs. 1, 1. Var., BGB erfordert die Schriftform grundsätzlich, dass eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet ist. Alternativ kann der Erklärende auch ein Handzeichen (z.B. ein "X" unter dem Vertrag) notariell beglaubigen lassen (§ 126 Abs. 1, 2. Var. BGB). In jedem Fall genügt auch eine notarielle Beurkundung i.S.v. § 128 BGB als strengere Form der Schriftform (§ 126 Abs. 4 BGB). Nur mit vielen Ausnahmen genügt nach § 126 Abs. 3 BGB auch die Verwendung der elektronischen Form i.S.v. § 126a BGB zur Einhaltung der Schriftform.
Mit Urkunde meint das Gesetz irgendeine dauerhafte Fixierung; Schriftzeichen im Sand würden also nicht genügen (da sie sehr zeitnah wegwehen und damit nicht von Dauer sind). Der Aussteller ist derjenige, der die Willenserklärung abgibt - nicht derjenige, den die Rechtsfolgen treffen sollen. Das ist also im Rahmen von § 164 Abs. 1 BGB der Vertreter, nicht etwa der Vertretene. Eine Unterschrift ist eigenhändig, wenn sie handschriftlich erfolgt. Ein Faksimile-Stempel genügt also ebensowenig wie eine nur eingefügte gescannte Unterschrift. Es muss sich um eine Namensunterschrift handeln; eine Paraphe oder Abkürzung genügt nur als Handzeichen mit notarieller Beglaubigung nach § 126 Abs. 1, 2. Var. BGB. Lesbar muss die Unterschrift aber nicht zwingend sein.
In einem BGH-Fall (BGH NJW 1982, 1467) bestand die Unterschrift nur aus "einem Aufstrich mit einer wellenförmig auslaufenden Linie". Das ist keine "Namens"-Unterschrift, sondern ein bloßes Handzeichen, so dass hier die Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB nicht gewahrt war.
Eine Unterschrift setzt begrifflich (in Abgrenzung zu einer Überschrift) voraus, dass sie räumlich unter der Erklärung steht. Nicht erforderlich ist, dass sie zeitlich erst nach der Erklärung erfolgt. Daher ist auch eine Blankounterschrift zulässig; selbst bei abredewidrigem Ausfüllen ist damit jedenfalls das Formerfordernis des § 126 BGB unstreitig eingehalten - umstritten ist aber, inwieweit hier noch auf § 120 BGB oder § 177 BGB zurückgegriffen werden kann.
Eine empfangsbedürftige, formbedürftige Willenserklärung muss in Schriftform zugehen. Das bedeutet, dass das Originaldokument (mit Unterschrift) übermittelt werden muss - eine Kopie, eine gescannte Fassung oder ein Fax genügen nicht. Etwas anderes gilt wiederum im Zweifel für die vereinbarte Schriftform nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB - dort ist auch die telekommunikative Übermittlung möglich.
Die Schriftform hat eine (durch Handschriftgutachten zu gewährleistende) Beweisfunktion im Hinblick auf die Person des Ausstellers (Identitätsfunktion). Die Unterschrift gewährleistet auch, dass eine Erklärung mit diesem Inhalt (Echtheitsfunktion) und ohne weitere Einschränkungen (Abschlussfunktion) abgegeben wurde. Im Einzelfall verfolgt der Gesetzgeber mit der Schriftform auch eine Warnfunktion: Der Erklärende soll sich vor seiner Unterschrift Gedanken machen, ob er das Unterschriebene tatsächlich so erklären will (insbesondere bei der Bürgschaft, § 766 BGB, oder bei Schuldversprechen, § 780 BGB, und Schuldanerkenntnis, § 781 BGB).