VI. Was gilt für eine rechts­ge­schäft­lich fest­ge­legte Form?

2. Wie weit rei­chen rechts­ge­schäft­lich ge­schaf­fene Form­vor­ga­ben?

Eine Ver­ein­ba­rung der Form kann von den Par­teien je­der­zeit wie­der auf­ge­ho­ben wer­den. Al­ler­dings ist die Auf­he­bung ei­ner Form­ver­ein­ba­rung nach all­ge­mei­ner An­sicht nicht au­to­ma­tisch eben­falls form­be­dürf­tig. Dies hat eine über­ra­schende Fol­ge: Die Par­teien ei­nes Ver­trages kön­nen eine Klau­sel kon­klu­dent auf­he­ben, in­dem sie schlicht ein form­lo­ses Rechts­ge­schäft ab­schlie­ßen. Denn in der form­wid­ri­gen Ver­ein­ba­rung der Ab­wei­chung vom Ver­trag kann ein Dritter (§ 157 BGB) ohne wei­te­res die Auf­he­bung der Form­ver­ein­ba­rung er­ken­nen.

Eine sog. ein­fa­che Schrift­form­klau­sel in ei­nem Ver­trag ("Än­de­run­gen be­dür­fen der Schrift­form") ver­hin­dert also nicht, dass der Ver­trag form­los ab­ge­än­dert wird. Bei AGB folgt dies schon un­mit­tel­bar aus dem Vor­rang der In­di­vi­duala­b­rede (§ 305b BGB).

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