VI. Was gilt für eine rechtsgeschäftlich festgelegte Form?
1. Welche Formerfordernisse können die Parteien vereinbaren?
Grundsätzlich können die Parteien für ihre Rechtsbeziehungen jede denkbare Form wählen, allerdings keine mildere als die gesetzlich vorgegebene.
So ist es möglich, vorzuschreiben, dass ein Brötchenkaufvertrag der notariellen Beurkundung bedarf oder eine Kündigung notariell zu beglaubigen ist. Allerdings darf nicht umgekehrt ein Grundstückskaufvertrag aufgrund einer Vereinbarung entgegen § 311b Abs. 1 S. 1 BGB schriftlich abgeschlossen werden - die gesetzlichen Vorgaben bilden die Untergrenze für die Parteivereinbarung!
Die Formvereinbarung selbst bedarf dabei keiner Form. Die Parteien sind nicht durch die fünf Formen des BGB beschränkt, sondern können besondere Zugangswege (Kündigung per Einschreiben) oder sehr konkrete Gestaltungen (Rücktritt nur auf grünem Papierformular) festlegen. Praktisch üblich ist vor allem die Schriftform für ansonsten formlos mögliche Verträge ("Schriftformklausel").
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 BGB) können für Erklärungen gegenüber dem Verwender oder einem Dritten weder eine strengere Form als die Schriftform bzw. Textform (vgl. zu beiden § 127 BGB) noch besondere Zugangswege (Einschreiben etc.) vorgeschrieben werden, § 309 Nr. 13 BGB!