A. Wann ist ein Rechtsgeschäft wegen Formverstoß nichtig (§ 125 BGB)?
IV. Warum gibt es Formvorschriften?
Wenn es zweifelhaft ist, ob eine bestimmte Gestaltung den Voraussetzungen einer gesetzlichen Formvorschrift genügt, müssen Sie die Norm, welche die Form anordnet, nach Sinn und Zweck (teleologisch) auslegen. Dabei hilft es Ihnen, die vier denkbaren Funktionen von Formvorschriften zu kennen, die je nach Formvorschrift eine mehr oder minder große Bedeutung haben:
Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung (vgl. § 128 BGB). Will der Verkäufer dem Käufer zusätzlich zur Übereignung des Grundstücks auch zusichern, dass dieses frei von Altlasten ist, stellt sich die Frage, ob hinsichtlich dieser Abrede ebenfalls die notarielle Beurkundung erforderlich ist.
Sinn und Zweck der Beurkundungspflicht in § 311b Abs. 1 S. 1 BGB ist es, dass der Notar die Parteien berät (§ 17 BeurkG), dass alle Risiken dokumentiert sind und die Parteien durch den Aufwand vor Übereilung geschützt werden. Um diese Ziele zu erreichen, muss der gesamte Vertrag, inklusive aller Nebenabreden, beurkundet werden. Würde die Abrede nicht beurkundet, wäre der Vertrag insgesamt nach § 139 BGB i.V.m. § 125 S. 1 BGB nichtig, da es sich um einen zentralen Punkt handelt.