3. Wann schei­det eine Haf­tung des ver­meint­li­chen Ver­tre­ters aus?

a. Was gilt im Falle ei­ner Rechts­scheinsvoll­macht?

Eine Haf­tung des Ver­tre­ters ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner kommt nicht in Be­tracht, so­weit be­reits der Ver­tre­tene auf Er­fül­lung des Ver­trages haf­tet. Be­deu­tung er­langt dies na­ment­lich in den Fäl­len der Rechts­scheinsvoll­macht.

In die­sen Fäl­len hat also der Ge­schäfts­part­ner nicht etwa das Wahl­recht, ob er den Ver­tre­te­nen oder den Ver­tre­ter in An­spruch nimmt - er kann sich aus­schließ­lich an den Ver­tre­te­nen hal­ten. Das Rechts­ge­schäft gilt als mit Ver­tre­tungs­macht ab­ge­schlos­sen.

Sie er­in­nern sich si­cher­lich noch an die von uns be­han­del­ten Fälle der Rechts­scheinsvoll­macht:

  • Nach § 170 BGB kann eine Au­ßen­voll­macht zwar ge­gen­über dem Ver­tre­ter im In­nen­ver­hält­nis wi­der­ru­fen wer­den - aber der Ge­schäfts­part­ner kann auf den Fort­be­stand ver­trau­en, bis er da­von er­fährt.
  • Nach § 171 BGB ist es ebenso zu­läs­sig, auf eine In­nen­voll­macht zu ver­trau­en, die der Ver­tre­ter ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner kund­ge­ge­ben hat, bis diese Kund­gabe in glei­cher Weise wi­der­ru­fen wird.
  • Schließ­lich re­gelt § 172 BGB das Ver­trauen auf eine Voll­machtsur­kunde bis zu de­ren Rück­gabe oder Kraft­los­er­klä­rung.
  • Dar­über hin­aus wird über­wie­gend eine im Ge­setz nicht ge­re­gelte An­scheins­voll­macht an­er­kannt, die an einen be­lie­bi­gen, zu­min­dest fahr­läs­sig (§ 276 Abs. 2 BGB) ver­ur­sach­ten Rechts­schein an­knüpft.
  • Keine Rechts­scheinsvoll­macht ist die Dul­dungs­voll­macht - bei die­ser han­delt es sich viel­mehr um eine kon­klu­dent durch Rechts­ge­schäft er­teilte Voll­macht.
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