I. Was setzt der äu­ßere (ob­jek­ti­ve) Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

3. Was gilt im Falle des Schwei­gens auf ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungsschrei­ben?

Im kauf­män­ni­schen Rechts­ver­kehr wird von Ver­tragspar­teien eine schnelle Re­ak­tion er­war­tet. Daraus hat sich als ge­setz­lich nicht ge­re­gel­ter, aber in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur un­strei­tig an­er­kann­ter Han­dels­brauch (§ 346 HGB) die Re­gel ent­wi­ckelt, dass bei ei­nem "kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungsschrei­ben" ein so­for­ti­ger Wi­der­spruch er­for­der­lich ist, wenn nicht der in dem Schrei­ben nie­der­ge­legte Ver­tragsin­halt rechts­ver­bind­lich wer­den soll.

Das gilt nur, wenn die Voraus­set­zun­gen des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungsschrei­bens vor­lie­gen:

  1. Beide Par­tei­en, also der Ab­sen­der und der Emp­fän­ger des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungsschrei­bens müs­sen Kauf­leute§ 1 ff. HGB) oder zu­min­dest Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB) sein,

  2. Vor der Ab­sen­dung des Be­stä­ti­gungsschrei­bens muss es zwi­schen Ab­sen­der und Emp­fän­ger zu­min­dest Ver­tragsver­hand­lun­gen ge­ge­ben ha­ben.

  3. Im Be­stä­ti­gungsschrei­ben wird auf die vor­her­ge­hen­den Ver­hand­lun­gen Be­zug ge­nom­men und nach bes­tem Wis­sen des Er­klä­ren­den de­ren we­sent­li­cher In­halt wie­der­ge­ge­ben.

  4. Das Be­stä­ti­gungsschrei­ben wurde als­bald nach dem Ver­tragsab­schluss oder den Ver­hand­lun­gen ab­ge­sandt und ist dem Emp­fän­ger zu­ge­gan­gen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

Wenn der Emp­fän­ger des Be­stä­ti­gungsbe­schrei­bens dem Ab­sen­der ge­gen­über nicht un­ver­züg­lich wi­der­spricht, gilt sein Schwei­gen als Zu­stim­mung. Das hat zur Fol­ge, dass

  1. ein Ver­trag auch dann als zu­stan­de­ge­kom­men gilt, wenn An­trag und An­nahme nicht vor­lagen bzw. nicht über­ein­stimm­ten,

  2. der be­stä­tigte Ver­tragsin­halt für beide Par­teien ver­bind­lich ist, selbst wenn aus Sicht des Emp­fän­gers et­was an­de­res ver­ein­bart wur­de.

  3. eine An­fech­tung we­gen ei­nes Irr­tums über die Be­deu­tung des Schwei­gens als blo­ßer Rechts­fol­ge­nirr­tum aus­schei­det. Um­strit­ten ist al­ler­dings, was im Hin­blick auf Irr­tü­mer über den In­halt des Ver­trages bzw. Ei­gen­schaf­ten von Ge­gen­stän­den und Per­so­nen gilt; dazu nä­her im fol­gen­den Ka­pi­tel (Fol­gen von Wil­lens­män­geln).
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