bb. Was ist eine Ge­fäl­lig­keit?

(3) Was ist ein Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis?

Zwi­schen den schlich­ten Ge­fäl­lig­keiten, die kei­ner­lei be­son­dere Rechte und Pf­lich­ten be­grün­den, und den un­ent­gelt­li­chen Ver­trä­gen (Ge­fäl­lig­keitsver­trä­gen), die auch ge­gen den Wil­len des Ver­pflich­te­ten ge­richt­lich durch­setz­bar sind, gibt es eine dritte Ka­te­go­rie: Das schutz­pflicht­be­grün­dende Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis, bei dem es zwar kei­nen An­spruch auf Er­fül­lung (o­der Scha­denser­satz statt der Leis­tung) gibt, aber durch­aus eine Pf­licht zur Rück­sicht­nahme auf den An­de­ren, bei de­ren Ver­let­zung Scha­denser­satz droht.

Dazu müs­sen Sie wis­sen: Das BGB sieht auch Rechts­ver­hält­nisse ohne Leis­tungspflich­ten, d.h. ohne ein­klag­bare An­sprü­che auf ein Tun, Dul­den oder Un­ter­las­sen vor (siehe nur § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB; aber auch § 762 BGB für Spiel und Wet­te). Trotz des Feh­lens ei­ner Leis­tungspflicht han­delt es sich da­bei um Schuld­ver­hält­nisse, die je­den Teil zur Rück­sicht auf die Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen des an­de­ren Teils ver­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB). Bei Ver­let­zung sol­cher Rück­sicht­nah­me­pflich­ten be­steht eine Pf­licht zum Scha­denser­satz aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

An­ders als bei ei­ner schlich­ten Ge­fäl­lig­keit im obi­gen Sinne liegt bei ei­nem schutz­pflicht­be­grün­den­den Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis ein - wenn auch ab­ge­schwäch­ter - Rechts­bin­dungs­wille vor.

  • Die Mut­ter, die ihre Kin­der wäh­rend ei­nes Arzt­be­suchs bei der Nach­ba­rin spie­len lässt, ver­traut dar­auf, dass diese den Kin­dern keine Streich­höl­zer zum Spie­len über­lässt. Sie will in­so­weit recht­li­che Pf­lich­ten be­grün­den und sich nicht auf den "Je­der­manns­schutz" ver­las­sen, den sie auch hät­te, wenn sie ihre Kin­der al­lein auf der Straße spie­len lässt.
  • Auch bei ei­ner Fahr­ge­mein­schaft zur Ex­amensklau­sur kann der Mit­fah­rer dar­auf ver­trau­en, dass das Aus­blei­ben der Fahrt recht­zei­tig ab­ge­sagt wird. Er­folgt die Ab­sage ver­spä­tet, kann er man­gels An­spruchs auf Trans­port zwar nicht die ge­sam­ten Kos­ten der Fahrt zur Ar­beit, wohl aber die durch die ver­spä­tete Ab­sage ent­stan­de­nen Zu­satz­auf­wen­dun­gen (etwa Taxi statt der an­sons­ten ge­nutz­ten Bus­ver­bin­dung) er­setzt ver­lan­gen. Dem­ge­gen­über be­steht kein An­spruch auf Mit­nah­me.
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