4. Kapitel: Zustandekommen von Verträgen
D. Wovon sind Verträge abzugrenzen?
Ansprüche entstehen nicht nur anlässlich von Verträgen. Deutlich ist dies insbesondere bei der Haftung auf Schadensersatz - auch ohne Vertrag dürfen Sie niemanden verletzen. Dementsprechend regelt § 823 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis, das auch ohne Willenserklärungen zustandekommt. Andere wichtige gesetzliche Schuldverhältnisse sind die Pflicht zur Herausgabe wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) und die Pflicht des Besitzers, dem Eigentümer dessen Sache herauszugeben (§ 985 BGB iVm § 986 BGB) sowie die daran anknüpfenden Pflichten auf Ersatz von Nutzungen (§ 987 BGB, § 100 BGB) und Schäden (§ 989 BGB, § 992 BGB).
Bereits im ersten Semester begegnet Ihnen zudem § 179 Abs. 1 BGB. Danach haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach Wahl desjenigen, demgegenüber er aufgetreten ist, wahlweise auf "Erfüllung" oder auf "Schadensersatz". Entscheidet sich der Geschäftspartner für die "Erfüllung", muss der Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vertrag so erfüllen, als wäre er selbst Vertragspartei geworden, bekommt dafür aber auch einen Anspruch auf die Gegenleistung. Dennoch handelt es sich nicht etwa um einen Vertrag, sondern wiederum um ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Einen näheren Blick werfen wir auf zwei Schuldverhältnisse, die eine gewisse Nähe zu Verträgen aufweisen:
- Die sog. "culpa in contrahendo" (§ 311 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB) entsteht bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen und schützt so die Parteien gerade in der Phase des Vertragsschlusses.
- Die "berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag" (§ 677 BGB, 683 S. 1 BGB) ist insoweit vertragsähnlich, als sie an einen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen anknüpft und als Folge Aufwendungsersatz (§ 683 S. 1 BGB, § 670 BGB) und Herausgabeansprüche (§ 681 S. 2 BGB, § 667 BGB) anordnet.