1. Was ist eine Annahme (§ 150 BGB)?
d. Was gilt bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit?
Nach der Abgabe eines Antrags können der Antragende und der Adressat des Antrags sterben oder geschäftsunfähig werden. Das hat fatale Folgen:
- Ein Verstorbener kann keine Verträge mehr annehmen, vielmehr geht sein Vermögen auf die Erben über (§ 1922 BGB).
- Auch Geschäftsunfähigen können selbst keine Willenserklärungen zugehen (§ 131 Abs. 2 BGB) und sie können keine Willenserklärungen abgeben (§ 105 Abs. 1 BGB). Für sie handelt der gesetzliche Vertreter - d.h. bei Minderjährigen die Eltern (§ 1629 BGB) oder der Vormund (§ 1793 BGB), bei Erwachsenen der Betreuer (§ 1902 BGB).
Dieser Zustand ist für die potentiellen Vertragsparteien misslich: Sie möchten Klarheit über den Zustand haben. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, welche der potentiellen Vertragsparteien wann gestorben ist bzw. geschäftsunfähig wurde. Dies untersuchen wir auf den folgenden beiden Seiten.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.