1. Was ist eine An­nahme (§ 150 BGB)?

d. Was gilt bei Tod oder Ge­schäfts­un­fä­hig­keit?

Nach der Ab­gabe ei­nes An­trags kön­nen der An­tragende und der Adres­sat des An­trags ster­ben oder ge­schäfts­un­fä­hig wer­den. Das hat fa­tale Fol­gen:

  • Ein Ver­stor­be­ner kann keine Ver­träge mehr an­neh­men, viel­mehr geht sein Ver­mö­gen auf die Er­ben über (§ 1922 BGB).
  • Auch Ge­schäfts­un­fä­higen kön­nen selbst keine Wil­lens­er­klä­rungen zu­ge­hen (§ 131 Abs. 2 BGB) und sie kön­nen keine Wil­lens­er­klä­rungen ab­ge­ben (§ 105 Abs. 1 BGB). Für sie han­delt der ge­setz­li­che Ver­tre­ter - d.h. bei Min­der­jäh­ri­gen die El­tern (§ 1629 BGB) oder der Vor­mund (§ 1793 BGB), bei Er­wach­se­nen der Be­treuer (§ 1902 BGB).

Die­ser Zu­stand ist für die po­ten­ti­el­len Ver­tragspar­teien miss­lich: Sie möch­ten Klar­heit über den Zu­stand ha­ben. Für die recht­li­che Be­ur­tei­lung kommt es dar­auf an, wel­che der po­ten­ti­el­len Ver­tragspar­teien wann ge­stor­ben ist bzw. ge­schäfts­un­fä­hig wur­de. Dies un­ter­su­chen wir auf den fol­gen­den bei­den Sei­ten.

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