1. Was ist eine Annahme (§ 150 BGB)?
b. Welche Wirkung hat der Ausschluss der Bindung an den Antrag?
Nach § 145 BGB kann der Antragende seine Bindung an den Antrag ausschließen. Trotzdem ist der Antrag auch bei Ausschluss der Bindung eine Willenserklärung, die angenommen werden kann, solange kein Widerruf erklärt wurde. Ist die Annahme erfolgt, ist hingegen ein Widerruf trotz vermeintlicher "Unverbindlichkeit" ausgeschlossen.
Bei einer Formulierung wie "freibleibend" oder "unverbindlich" müssen Sie durch Auslegung nach § 133 BGB und § 157 BGB ermitteln, was gemeint ist. Maßgeblich ist nicht der Wille des Erklärenden, sondern das Verständnis eines objektivierten Empfängers. Im Einzelnen kommen folgende Auslegungen in Betracht:
- Zunächst kann es sich um einen Ausschluss der Bindung an den Antrag nach § 145 a.E. BGB handeln. Dann ist bis zum Zugang der Annahme (bzw. deren Erklärung im Fall des § 151 BGB) ein Widerruf möglich. Ein späterer Widerruf hat hingegen keine Rechtsfolgen.
- Es kann sich aber auch um eine bloße invitatio ad offerendum handeln. Das hat zur Folge, dass die Entscheidung, ob ein Vertrag zustandekommen soll, erst nach der vermeintlichen Annahme erfolgt. Freilich kann insbesondere im kaufmännischen Verkehr ein Schweigen auf die Annahme eines "freibleibenden Angebots" nach Treu und Glauben als Annahme wirken (arg. ex § 377 HGB, § 362 HGB).
- Schließlich kann es sich sogar um ein vertragliches Rücktrittsrecht (§ 346 BGB) handeln, nach dem sich der Erklärende auch nach Vertragsschluss von seiner Verpflichtung lösen kann. Bei einer AGB ist dies freilich nach § 308 Nr. 3 BGB unzulässig.
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