B. Welche Voraussetzungen hat der Vertragsschluss?
IV. Gibt es Verträge ohne eindeutig identifizierbaren Antrag bzw. Annahme?
Die §§ 145 ff. BGB gehen von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen aus. Diese Regelungen können aber von den Parteien modifiziert werden. So ist es praktisch durchaus üblich, eine gleichzeitige Einigung über einen durch einen Dritten vorformulierten Vertrag zu erzielen.
Dann bestimmt der Dritte zwar die essentialia negotii, will aber nicht Vertragspartei werden oder als Vertreter (§ 164 BGB) handeln. Er erklärt also keinen Antrag im Sinne von § 145 BGB. Andererseits nehmen beide Parteien nur den fremden Vorschlag an, erklären also eigentlich nur eine Annahme im Sinne von §§ 146 ff. BGB. Trotzdem kommt unstreitig ein Vertrag zustande.
Eine gesetzliche Ausnahme findet sich zudem in § 156 BGB für Versteigerungen. Dort erklärt der Bieter einen Antrag im Sinne von § 145 BGB; die Annahme erfolgt aber nicht durch den späteren Vertragspartner, sondern durch Zuschlag des Versteigerers (der gerade nicht am Vertrag beteiligt sein soll - also nicht etwa "Verkäufer" ist).
In Klausuren hat § 156 BGB fast nie Relevanz. Die wichtigen Internet-Auktionen bei eBay werden nicht nach § 156 BGB, sondern nach §§ 145 ff. BGB abgewickelt. Hier kommt der Vertrag nämlich nicht durch Zuschlag, sondern durch Zeitablauf mit demjenigen zustande, der bis dahin das höchste Gebot abgegeben hat.
Problematisch sind jedoch Fälle, in denen Leistungen in Anspruch genommen wurden, aber ein Vertragsschluss verweigert wurde (Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten). Dies behandeln wir auf den beiden nächsten Seiten.