1. Wie gehen Erklärungen gegenüber Abwesenden zu?
c. Was muss man zum Widerruf vor Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) wissen?
Bei Willenserklärungen unter Abwesenden kann zwischen der Abgabe und dem Zugang der Erklärung ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Erklärung noch nicht wirksam.
Bei Versand eines Briefes in das Ausland können Postlaufzeiten von mehreren Tagen in Betracht kommen.
Da Willenserklärungen aber erst mit dem Zugang wirksam werden (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), dann aber auch grundsätzlich unwiderruflich sind (vgl. § 145 BGB für den Antrag auf Vertragsschluss), kann der Erklärende diesen Zeitraum nutzen, um seine Erklärung doch noch zu beseitigen. Das Gesetz spricht insoweit von einem Widerruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der Widerruf selbst bedarf keiner Form und keines besonderen Übermittlungsweges. So kann eine schriftliche Erklärung mündlich widerrufen werden. Auch das Wort "Widerruf" muss dabei nicht verwendet werden.
A sendet eine Vertragsannahme per Brief an B. Bevor der Brief im Briefkasten des B landet, ruft A den B an und erklärt, die Annahme solle doch nicht gelten.
In Klausuren ist ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB selten - Sie sollten ihn nur diskutieren, wenn der Sachverhalt ersichtlich darauf hinaus will.
Verwechseln Sie den Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB auf keinen Fall mit dem Widerruf aufgrund von Verbraucherschutzvorschriften (§ 355 Abs. 1 BGB) - der Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB gilt für alle Willenserklärungen, während § 355 Abs. 1 BGB nur für auf Abschluss von Verträgen gerichtete Erklärungen (Antrag oder Annahme) gilt. Zudem gilt § 355 BGB nur für Verbraucher gegenüber Unternehmern und bei bestimmten Gründen (§§ 312 ff. BGB).